Dem bloßen Bewacher einer Sache steht weder Sach- noch Rechtsbesitz zu, weil dieser keinen Willen hat, die Sache für sich zu haben
GZ 4 Ob 5/24z, 25.01.2024
OGH: Rechtsbesitz setzt voraus, dass die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen wird, was hier nicht vorliegt. Zudem scheitert ein Rechtsbesitz im Anlassfall schon daran, dass kein Gebrauch im eigenen Namen (§ 312 ABGB) vorliegt:
Dem bloßen Bewacher einer Sache steht weder Sach- noch Rechtsbesitz zu, weil dieser keinen Willen hat, die Sache für sich zu haben. Der Überwachungsauftrag kann allenfalls zu einer (bloßen) Innehabung an den Liegenschaften führen. Selbst bei Setzen einer Überwachungshandlung würde die Antragsgegnerin als Bewacherin keine Rechtsausübung vornehmen, weil darunter keine Handlungen fallen, die nur zur Erfüllung einer Pflicht unternommen werden.
Abgesehen von der evidenten sachenrechtlichen Unwirksamkeit der Einräumung eines Mit- bzw Rechtsbesitzes an die Antragsgegnerin als Bewacherin der Liegenschaft, dient hier die Konstruktion des angegriffenen Geschäftsmodells primär (nur) dazu, um nach außen zu verschleiern, dass die Interessen der von der Antragsgegnerin betreuten Kunden durchgesetzt werden sollen. Dies ergibt sich aus der von den Vorinstanzen detailliert dargestellten Vorgangsweise, wie die Kunden „ganz ohne Klage und Gerichtsverfahren zu ihrem Recht kommen.“
Ungeachtet des mit der gegenständlichen Konstruktion verbundenen Umstands, dass die Antragsgegnerin gegenüber den störenden Dritten formal nicht als Vertreterin der Kunden auftritt, liegt im Anlassfall ein Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte vor, weil die Antragsgegnerin ihre Kunden außergerichtlich dahin unterstützt, dass deren verletzte Rechte durchgesetzt werden.