Die Beurteilung, „dass das Fahrzeug offensichtlich in Rückwärtsfahrt gegen eine Art Säule gestoßen ist“, als einen „Unfall“ ist nicht zu beanstanden; Gleiches gilt für einen „Parkschaden“ an der Seitentür
GZ 3 Ob 207/23x, 31.01.2024
OGH: Bei Abschluss eines Kaufvertrags trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will, oder wenn der Verkäufer wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Berater des Käufers auftritt; er muss dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach dem Vertragsgegenstand und nach dem vorauszusetzenden und tatsächlichen Wissensstand des Vertragspartners und damit nach den Umständen des Einzelfalls. Die Frage, ob ein Vertrag aufgrund der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten wegen Irrtums angefochten werden kann, lässt sich idR nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten, sodass die Bedeutung dieser Frage nicht über den Einzelfall hinausreicht.
Die Klägerin und ihr Ehemann fragten hier den Beklagten mehrfach, ob das Fahrzeug unfallfrei sei, und erhielten auf ihre Fragen die Auskunft, dass es damit nie einen Verkehrsunfall gegeben habe. In ihrer ao Revision argumentiert der Beklagte, die Klägerin habe durch den Erwerb des fachgerecht reparierten Fahrzeugs keinen Nachteil erlitten, weshalb eine Irrtumsanfechtung von vornherein ausgeschlossen sei. Dabei übersieht er jedoch, dass die Klägerin gerade nicht „genau jenes Auto erhalten“ hat, das sie wollte, weil sie ausdrücklich (nur) ein „unfallfreies“ Fahrzeug wollte. Sie hat nach den Feststellungen darauf besonderen Wert gelegt. Der Beklagte wusste von den beiden (in einer Fachwerkstätte reparierten) Vorschäden am Heck und an der Seitentüre des Fahrzeugs und antwortete dennoch - wahrheitswidrig - mehrmals, dass das Fahrzeug bisher noch keinen Unfall gehabt habe. Aus dem Umstand, dass hier der Wert des Pkws infolge der fachgerechten Reparaturen nicht verringert ist, lässt sich nicht ableiten, dass eine Irrtumsanfechtung nicht in Betracht kommt. Die Frage, ob ein Irrtum den Gegenstand des Geschäfts betrifft, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das auf Basis des Sachverhalts zu dem Ergebnis kam, die Parteien hätten die „Unfallfreiheit“ des Fahrzeugs zum Geschäftsinhalt gemacht, ist nicht unvertretbar. Die Beurteilung, nach der das zum reparierten Heckschaden festgestellte Ereignis, dass das Fahrzeug „offensichtlich in Rückwärtsfahrt gegen eine Art Säule gestoßen war“, ein „Unfall“ sei, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt auch für den weiteren „Parkschaden“ an der Seitentür.