Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszinsen ist lediglich, dass der Schuldner eine Geldschuld im Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt hat; fehlt es an einer Mahnung, ist für den Beginn des Zinsenlaufs der Tag der Klagezustellung maßgebend
GZ 5 Ob 115/23g, 30.01.2024
OGH: Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sog Vergütungszinsen. Sie unterliegen, wie generell sowohl vertraglich bedungene als auch gesetzliche Zinsen, der dreijährigen Verjährung gem § 1480 ABGB. Die Verjährungsfrist beginnt - von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen - im Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, weil die Möglichkeit zu klagen im objektiven Sinn zu verstehen ist; subjektive in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben idR auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Für gesetzliche Zinsen aus Beträgen, die wegen der Unwirksamkeit von Glücksspielverträgen bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, gilt nichts anderes.
Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen iSd § 1333 Abs 1 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme.
Nach § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet. Dieser Anspruch ist schadenersatzrechtlicher Natur und als schadenersatzrechtliche Mindestpauschale zu qualifizieren. Er setzt kein Verschulden voraus, sondern gebührt schon bei bloß objektivem Verzug. Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszinsen ist daher lediglich, dass der Schuldner eine Geldschuld im Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt hat.
Wann ein Verzug vorliegt, regelt § 1334 ABGB: Sofern die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt ist, trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung nach dem letzten S dieser Bestimmung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat. Die Zinsen beginnen daher erst mit der Mahnung durch den Gläubiger zu laufen. Fehlt es an einer Mahnung, ist für den Beginn des Zinsenlaufs der Tag der Klagezustellung maßgebend (§ 1334 letzter S ABGB).