Home

Fremdenrecht

VwGH: Aufenthaltsehe – gemeinsames Familienleben iSv Art 8 EMRK

Behauptete regelmäßige Kontakte über das Internet sowie behauptete Besuche des Ehepartners sprechen nicht unmaßgeblich für eine "echte" (iSe tatsächlich gelebten) Ehe

04. 03. 2024
Gesetze:   § 30 NAG, Art 8 EMRK, § 46 NAG
Schlagworte: Aufenthaltsehe, gemeinsames Familienleben

 
GZ Ra 2023/22/0176, 12.12.2023
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH erfordert der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK (mehr) geführt wird. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Beantragt ein Fremder - wie hier - einen Erstaufenthaltstitel, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen sei.
 
Der VwGH verkennt nicht, dass die im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführten Aussagen der Eheleute zu den näheren Umständen ihres Entschlusses, neuerlich zu heiraten, die teils oberflächlich geblieben sind und gewisse Unstimmigkeiten aufweisen mögen, nicht gänzlich unmaßgeblich sind und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe indizieren könnten.
 
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH regelmäßige Kontakte etwa über das Internet als nicht unmaßgeblich für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechend angesehen hat.
 
Vor dem Hintergrund, dass das VwG die vom Revisionswerber übermittelten Anruflisten bzw Chatverläufe für nicht aussagekräftig erachtete, weil sie relativ rezenten Datums seien, trifft der Vorwurf der Revision zu, dass das VwG den Revisionswerber nicht aufgefordert habe, weitere Chatverläufe in Vorlage zu bringen. Bei der Annahme, der Revisionswerber sei aufgrund der allgemein gehaltenen Aufforderung vom 16. September 2022, sämtliche Nachweise hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens eines Ehe- und Familienlebens zu übermitteln, gehalten gewesen, von sich aus auch zeitlich weiter zurückreichende Chatauszüge vorzulegen, übersieht das VwG, dass im gegebenen Zusammenhang nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann, dass die Zurverfügungstellung umfangreicher Chatverläufe samt Übersetzung einen nicht unerheblichen (auch finanziellen) Aufwand bedeutet. In der gegenständlichen Situation ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass für den Revisionswerber, der bereits ein ca 70-seitiges Konvolut an Unterlagen (darunter einen mehrseitigen, von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin übersetzten Chatverlauf) in Vorlage gebracht hatte, das Erfordernis, weitere Kommunikationsausschnitte mit seiner Ehegattin zu präsentieren, nicht erkennbar gewesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund greifen die beweiswürdigenden Erwägungen des VwG zu den vorgelegten Chatverläufen und Anruflisten zu kurz.
 
Was den vom VwG darüber hinaus hervorgehobenen Umstand betrifft, dass sich der Revisionswerber und T seit ihrer Entscheidung, wieder zu heiraten, lediglich zweimal (einmal in Georgien und einmal in der Türkei) persönlich getroffen hätten, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen davon auszugehen wäre, dass ein persönliches Zusammentreffen der Eheleute unter Berücksichtigung des Asylstatus der Zusammenführenden und der fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers in Österreich ohne erhebliche Aufwendungen (Auslandsreise sowie Hotelaufenthalt, etc) hätte organisiert werden können und dass ihnen dafür ausreichende (insbesondere finanzielle) Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären.
 
Schließlich ist auch anhand der Ausführungen des VwG zu den nach dessen Dafürhalten nicht überzeugenden Angaben betreffend die Gründe für die im Jahr 2011 erfolgte Scheidung nicht schlüssig erkennbar, weshalb anzunehmen wäre, dass es sich bei der im Jahr 2019 neuerlich geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und der Revisionswerber tatsächlich nicht beabsichtige, mit T im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein gemeinsames Ehe- und Familienleben iSv Art 8 EMRK zu führen.
 
Die Beweiswürdigung des VwG erweist sich daher im vorliegenden Fall insgesamt als für den VwGH nicht nachvollziehbar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at