Die bloße Angst vor der Ableistung des Militärdienstes oder vor der Bestrafung wegen Verweigerung der Leistung des Militärdienstes stellt keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar
GZ Ra 2023/20/0415, 20.12.2023
VwGH: Die bloße Angst vor der Ableistung des Militärdienstes oder vor der Bestrafung wegen Verweigerung der Leistung des Militärdienstes stellt keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen iSd Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 der Statusrichtlinie bzw in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. Dass ein solcher Grund bezogen auf den Revisionswerber individuell bestünde, hat das VwG inhaltlich mit näherer Begründung verneint. In der Revision wird bloß unsubstantiiert das Gegenteil behauptet.