Der Rechtsmittelbelehrung kommt keine normative Bedeutung zu
GZ Ra 2021/21/0280, 13.12.2023
VwGH: Es schlägt die Argumentation des VwG fehl, wenn es auf die mit dem Bescheid vom 22. April 2021 gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise und auf die dortige Rechtsmittelbelehrung, der zufolge der Bescheid aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer zulässigen Beschwerde bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne, verweist. Der Rechtsmittelbelehrung kommt nämlich keine normative Bedeutung zu.