Wenn Kaufvertragsabschluss und Übergabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgten, hat sich der Schaden an dem dort gelegenen Kaufort verwirklicht
GZ 4 Ob 116/23x, 25.01.2024
OGH: Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Danach kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen. Bei Auseinanderfallen der beiden Orte kann der Kläger zwischen Handlungs- und Erfolgsort wählen.
Der EuGH hat in sog „Abgasmanipulationsfällen“ bereits ausgesprochen, dass Art 7 Nr 2 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet wurden, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.
Der OGH folgerte daraus, dass es für die Bestimmung des Erfolgsorts im Wohnsitzmitgliedstaat des Käufers entscheidend darauf ankommt, ob dieser das Fahrzeug in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gekauft und übernommen hat. Wenn Kaufvertragsabschluss und Übergabe in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgten, hat sich der Schaden an dem dort gelegenen Kaufort verwirklicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn dem Verkäufer bereits bei Vertragsabschluss die Absicht des Klägers bekannt war, das Fahrzeug nach Österreich zu importieren und dort überwiegend zu nutzen.
Hier steht fest, dass die in Österreich wohnende Klägerin dem ebenfalls in Österreich wohnenden Erstbeklagten den Auftrag erteilte, das Fahrzeug in ihrem Namen bei einem slowakischen VW-Vertragspartner zu erwerben, nach Österreich zu importieren und der Klägerin zu übergeben; die Klägerin unterzeichnete dazu eine Vollmacht, wonach der Erstbeklagte in ihrem Namen bestellen und bezahlen sollte.
Damit steht aber gerade nicht fest, dass die Klägerin ihr Fahrzeug in Österreich als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat vom Erstbeklagten gekauft und übernommen hat. In Ansehung der zweitbeklagten Fahrzeugherstellerin hat die Klägerin daher keinen Sachverhalt unter Beweis gestellt, aus dem ableitbar wäre, dass für die gegen jene gerichteten Ansprüche österreichische Gerichte zuständig wären.