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Verfahrensrecht

OGH: Zur nachträglichen Bestellung eines Insolvenzverwalters

Für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung iSd § 257 Abs 2 IO reicht aus, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist; eine solche Vorschrift kann auch auf einer Analogie beruhen

27. 02. 2024
Gesetze:   § 74 IO, § 186 IO, § 257 IO, § 7 ABGB
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Entzug der Eigenverwaltung, nachträgliche Bestellung eines Insolvenzverwalters, öffentliche Bekanntmachung, Einschaltung, Ediktsdatei, Analogie

 
GZ 8 Ob 127/23v, 13.12.2023
 
OGH: Gem § 255 IO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei. In diese sind gem § 256 Abs 1 IO „Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind“. Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
 
Gemäß § 186 Abs 1 IO steht dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung). Gem § 186 Abs 2 IO hat das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung in den in Z 1 bis 3 genannten Fällen zu entziehen. Geschieht dies, so ist zwar nicht mehr zwingend, aber doch grundsätzlich - nämlich bei Nichtvorliegen eines in § 190 Abs 1 IO genannten Ausnahmefalls - ein Insolvenzverwalter zu bestellen.
 
Wird bereits bei der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen und ein Insolvenzverwalter (Masseverwalter) bestellt, so ist beides aus dem Edikt ersichtlich, durch das gem § 74 Abs 1 (iVm § 181) IO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt zu machen ist. Für den Fall, dass das Gericht im Schuldenregulierungsverfahren erst später den Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Insolvenzverwalters (Masseverwalters) beschließt, schreibt das Gesetz weder in § 186 noch in § 190 IO ausdrücklich (explizit) vor, dass dieser Beschluss öffentlich bekannt zu machen ist.
 
Gleichwohl ist in der Lit allgemein anerkannt, dass auch dieser Beschluss öffentlich bekannt zu machen ist. Der Senat teilt diese Ansicht. Es wäre ein Wertungswiderspruch zu § 74 Abs 1 Z 6 IO, wonach im öffentlich bekannt zu machenden Edikt der Insolvenzverwalter und ob Eigenverwaltung besteht aufzunehmen ist, sowie auch zu § 80 Abs 1 IO, worin auch für jede Insolvenzverwalterumbestellung die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, müsste der nachträgliche Entzug der Eigenverwaltung und die nachträgliche Bestellung eines Insolvenzverwalters nicht in die Insolvenzdatei aufgenommen werden. Folge dessen wäre zudem, dass fortan die Insolvenzdatei, zumal darin weiterhin nur die Eigenverwaltung vermerkt wäre, ein falsches Bild bieten würde. Für § 257 Abs 2 IO reicht daher dafür aus, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Eine solche Vorschrift kann auch auf einer Analogie beruhen (§ 7 ABGB).
 

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