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Verfahrensrecht

OGH: Zur Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren

Tritt bereits mit Beschlusserlassung sofort formelle Rechtskraft ein, führt dies nach dem nicht nach Gründen differenzierenden § 46 Abs 2 AußStrG auch zum (sofortigen) Ablauf der Rekursfrist für nicht aktenkundige Parteien

27. 02. 2024
Gesetze:   § 46 AußStrG, § 159 AußStrG, § 799 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Abgabe, Erbantrittserklärung, Parteistellung, nicht aktenkundige Partei, Rechtsmittel, Rekurs, Frist, formelle Rechtskraft

 
GZ 2 Ob 235/23g, 14.12.2023
 
OGH: Nach stRsp haben Parteien im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich erst dann Parteistellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben; vorher sind sie von jeder Einflussnahme auf den Gang der Abhandlung ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regel wird in besonders gelagerten Fällen für zulässig erachtet, va wenn der potenzielle Erbe bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbantrittserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht. Auch die Abgabe einer Erbantrittserklärung ohne die erforderliche (vgl § 799 ABGB, § 159 Abs 1 Z 2 AußStrG) Berufung auf einen bestimmten Erbrechtstitel vermittelt jedenfalls dann Parteistellung, wenn mangels entsprechenden Auftrags noch kein Anlass bestanden hat, diese zu verbessern oder zu ergänzen.
 
Gem § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses zu laufen. Gem § 46 Abs 2 AußStrG kann eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
 
Für nicht aktenkundige Parteien hat der Gesetzgeber sich dazu bekannt, diesen (nur) solange eine Rekursmöglichkeit einzuräumen, als eine aktenkundige Partei noch einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung anbringen kann. Ist sowohl die Rekursfrist als auch die Rekursbeantwortungsfrist abgelaufen, das Verfahren jedoch infolge Rekurserhebung durch eine andere Partei noch im Rechtsmittelstadium anhängig, kann die übergangene Partei Rechtsmittel im Verfahren an die dritte Instanz erheben. Tritt bereits mit Beschlusserlassung sofort formelle Rechtskraft ein, führt dies nach dem nicht nach Gründen differenzierenden § 46 Abs 2 AußStrG auch zum (sofortigen) Ablauf der Rekursfrist für nicht aktenkundige Parteien.
 
Im vorliegenden Fall haben der Verlassenschaftskurator sowie ein weiterer präsumtiver Testamenstserbe der Kuratorbestellung ausdrücklich zugestimmt, sodass sie durch diese nicht beschwert sind. Ein von ihnen erhobener Rekurs wäre daher schon deshalb mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen und könnte den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindern. Der Kuratorbestellungsbeschluss wurde daher für die aktenkundigen Parteien schon mit Erlassung formell rechtskräftig.
 

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