Die Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden bringt es mit sich, dass im Wiederaufnahmsverfahren die materielle Richtigkeit der Entscheidung der Strafbehörden nicht zu überprüfen ist
GZ 3 Ob 236/23m, 22.01.2024
OGH: Es entspricht der stRsp des OGH, dass eine auf § 530 Abs 1 Z 2 oder 3 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem § 190 Z 2 StPO und Abweisung eines allenfalls gestellten Fortführungsantrags gem § 195 StPO gem § 539 Abs 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Das Zivilgericht ist an die (freisprechende oder die Einstellung verfügende) Entscheidung der Strafbehörden gebunden, sofern diese Entscheidung auf Veranlassung des Zivilgerichts iSd § 539 Abs 1 ZPO ergangen ist. Es wurde bereits judiziert, dass sich diese Rsp auch auf die Zurücklegung der Anzeige mangels ausreichenden Anfangsverdachts nach § 35c StAG übertragen lässt, weil in diesem Fall die Sta sogar noch deutlicher als bei einer Einstellung zum Ausdruck bringt, dass eine Verfolgung nicht (weiter) stattfindet.
Die in § 539 ZPO normierte Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden ist nach hA weder verfassungsrechtlich bedenklich, noch verstößt sie gegen Art 6 EMRK. Die Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidung der Strafbehörden bringt es mit sich, dass im Wiederaufnahmsverfahren die materielle Richtigkeit jener Entscheidung nicht zu überprüfen ist. Es kommt daher für die Frage der Bindung nicht darauf an, ob die Begründung der Sta für die Zurücklegung der Strafanzeige (zivil-)rechtlich richtig war. An der in § 539 Abs 2 ZPO normierten Bindungswirkung kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Sta selbst nicht an ihre Entscheidung gem § 35c StAG gebunden ist.