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Verfahrensrecht

OGH: Zur sachlichen Zuständigkeit (Klage gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen Verstoß gegen das GSpG)

§ 51 Abs 1 Z 6 JN soll die Zuständigkeit für Streitigkeiten, die aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstehen, vor dem Kausalgericht konzentrieren

27. 02. 2024
Gesetze:   § 51 JN, §§ 2 ff GSpG
Schlagworte: Sachliche Zuständigkeit, Handelssachen Handelsgericht, Kausalgerichtsbarkeit, Glücksspielklage, Geschäftsführer, Handelsgesellschaft

 
GZ 8 Ob 102/23t, 13.12.2023
 
OGH: Nach § 51 Abs 1 Z 6 JN gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von € 15.000 übersteigt, Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Unternehmens, zwischen den Teilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen unternehmensbezogenen Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung sowie Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben, und zwar in allen diesen Fällen sowohl während des Bestands als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt, vor die selbständigen Handelsgerichte.
 
Diese Bestimmung soll die Zuständigkeit für Streitigkeiten, die aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstehen, vor dem Kausalgericht konzentrieren. Ihr Vorbild war § 51 Abs 1 Z 3 JN, wonach Angestellte einer Gesellschaft, die sich deren Vertragspartnern, also Dritten, durch rechtswidriges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft verantwortlich gemacht haben, so wie die Gesellschaft selbst vor dem Handelsgericht geklagt werden können. Für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und sonstige Funktionäre oder Mitglieder einer Gesellschaft, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber verantwortlich gemacht haben, fehlte nach bisheriger Rsp eine solche Bestimmung; sie konnten wegen dieser deliktischen Schädigung nur vor dem allgemeinen Gericht geklagt werden. Auch das Rechtsverhältnis der genannten Personen zu Dritten sollte daher in die Handelsgerichtsbarkeit einbezogen werden. Die Rsp stellt zur Auslegung des Zuständigkeitstatbestands des § 51 Abs 1 Z 6 JN maßgeblich auf die deliktische Haftung der genannten Personen ab; nicht darunter fallen rein vertragliche Ansprüche aus ihren persönlich eingegangenen Verpflichtungen.
 
Der Kläger stützt hier seinen Anspruch nur auf deliktische Ansprüche gegen den Beklagten: Dieser habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer Gesellschaft, mit der der Kläger in Vertragsbeziehung stand, gegen das österreichische GSpG verstoßen. Eine unmittelbare vertragliche Verbindung der Streitteile ist dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen. Für die Inanspruchnahme von (ehemaligen) Organen einer Kapitalgesellschaft sind aber die Handelsgerichte zuständig.
 

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