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Verfahrensrecht

OGH: Zu betrieblichen Abgabestellen iSd § 2 Z 4 ZustG

Es liegt keine Abgabestelle vor, wenn zwar auf der Webseite auf eine Adresse verwiesen wird, an dieser Adresse jedoch ein anderes Unternehmen ansässig ist, das Büros vermietet und die Versandvorbereitung und Postaufgabe für Dritte übernimmt und von einer Vertragspartnerin mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Warenrücksendungen, nicht aber zur Entgegennahme von Briefpost betraut wurde

27. 02. 2024
Gesetze:   § 2 ZustG, § 13 ZustG
Schlagworte: Zustellrecht, Abgabestelle, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei, wirtschaftliche Organisationseinheit, Anwesenheit, Organ, Bürodienstleister, Postvollmacht

 
GZ 4 Ob 217/23z, 19.12.2023
 
OGH: Voraussetzung für eine betriebliche Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG ist eine wirtschaftliche Organisationseinheit, an der sich der Empfänger (bzw bei juristischen Personen ein iSd § 13 Abs 3 ZustG befugter Vertreter) regelmäßig aufhält.
 
Nach den Feststellungen enthält hier der Onlineshop der Beklagten zwar mehrere „Hinweise“ auf einen Standort im Inland, den sie ebenso iZm ihrer UID anführt und an dem auch „ein Teil ihrer Geschäftstätigkeit stattfindet“, allerdings nur die Entgegennahme von Retourware. Die Voraussetzungen für einen Sitz (bzw eine Wohnung der Zweitbeklagten), eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte und damit eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG verneinte das Erstgericht jedoch: An der auf der Website ua als „Postanschrift“ angeführten Adresse ist nach den Erhebungsergebnissen tatsächlich ein anderes Unternehmen ansässig, das Büros vermietet und etwa die Versandvorbereitung und Postaufgabe für Dritte übernimmt und von einer Vertragspartnerin der Beklagten mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Warenrücksendungen an diese betraut worden war. Weiters steht ausdrücklich fest, dass die Erstbeklagte ihre Vertragspartnerin mit der Entgegennahme von Warensendungen in Form von Paketen beauftragte, eine solche von Briefpost jedoch untersagte und diese Einschränkungen auch an das vor Ort ansässige Sub-Unternehmen weitergegeben wurden.
 
Davon ausgehend ist aber die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das eine Abgabestelle ebenso wie das Vorliegen einer Postvollmacht iSd § 13 Abs 2 ZustG im Einzelfall verneinte, jedenfalls vertretbar. Zwar verlangt die stRsp nicht, dass die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt werden muss, sondern sie muss nur gegenüber der Post bestehen, sodass sie durch Erklärung gegenüber dem Vertreter begründet werden kann, und zwar auch bloß schlüssig. Der OGH hat daher etwa bereits eine Zustellung an den „jeweils tätigen Landesbediensteten der Einlaufstelle einer BH“ im Wege einer konkludenten Vollmacht für wirksam erachtet. Nicht gefolgt werden kann aber der Rechtsmittelwerberin darin, dass eine Beschränkung einer derartigen privatrechtlichen Vollmacht auf eine bestimmte Art der Sendung im Außenverhältnis unwirksam wäre, liegt insofern doch keine Formalvollmacht vor (wie etwa in § 32 ZPO oder § 20 Abs 2 GmbHG).
 

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