Eine Anzeigepflicht nach § 78 StPO setzt eine konkrete Verdachtslage aufgrund bestimmter Tatsachen voraus, wie sie für die Beschuldigtenstellung gefordert wird; bloße Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht herstellen können, lösen daher noch keine Anzeigepflicht aus; umso weniger bloße substratlose Hinweise, die nicht einmal für einen Anfangsverdacht genügen
GZ 3 Ob 143/23k, 22.01.2024
OGH: Gem § 78 Abs 1 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle, der der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Nach seinem klaren Wortlaut normiert § 78 Abs 1 StPO also bloß (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Anzeigepflicht, nicht aber ein subjektives Recht einer Partei auf Erstattung einer Anzeige durch die Behörde. Eines solchen Antragsrechts bedarf es auch nicht, weil es nach § 80 Abs 1 StPO ohnehin jedermann freisteht, eine Anzeige (Sachverhaltsdarstellung) unmittelbar an die Staatsanwaltschaft (oder auch an die Kriminalpolizei) zu richten.
Im Übrigen ist die in § 78 StPO normierte Anzeigepflicht tendenziell restriktiv zu interpretieren, weil es nicht der Wille des Gesetzgebers war, Personen vorschnell durch Anzeigeverpflichtungen der Strafverfolgung auszusetzen. Eine Anzeigepflicht nach § 78 StPO setzt daher eine konkrete Verdachtslage aufgrund bestimmter Tatsachen voraus, wie sie für die Beschuldigtenstellung gefordert wird. Bloße Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht herstellen können, lösen daher noch keine Anzeigepflicht aus; umso weniger bloße substratlose Hinweise, die nicht einmal für einen Anfangsverdacht genügen. Die unsubstanziierten Ausführungen im Rekurs des Antragstellers gegen den erstgerichtlichen Beschluss konnten deshalb von vornherein keine Verpflichtung des Rekursgerichts zu einem Vorgehen nach § 78 StPO begründen.