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Zivilrecht

OGH: Zur freien Werknutzung gem § 42c UrhG

Aus § 42c UrhG lässt sich keine allgemeine Rechtfertigung für die Verwertung von Lichtbildern ableiten, die (selbst) Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen

27. 02. 2024
Gesetze:   § 42c UrhG, Art 5 InfoRL
Schlagworte: Urheberrecht, freie Werknutzung, Berichterstattung über Tagesereignisse, Werk, öffentliche Wahrnehmbarkeit, Informationszweck, Lichtbild, Foto, Verwertung

 
GZ 4 Ob 120/23k, 25.01.2024
 
OGH: Gem § 42c UrhG dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden. Ob die Voraussetzungen für diese freie Werknutzung vorliegen, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls und bildet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO.
 
Der Beklagte argumentiert hier, die RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoRL) gestatte die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen bereits iVm der Berichterstattung über Tagesereignisse. Eine Wahrnehmbarkeit bei der Berichterstattung wie nach § 42c UrhG sei nach dem Unionsrecht kein Erfordernis, die österreichische Jud sei deshalb durch die neuere Rsp des EuGH überholt. Der BGH habe seine Linie zum vergleichbaren § 50 dUrhG bereits geändert.
 
Tatsächlich können die Mitgliedstaaten gem Art 5 Abs 3 lit c 2. F der InfoRL die Nutzung von Werken „iVm der Berichterstattung über Tagesereignisse“ vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern nach Möglichkeit der Umstände die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.
 
Die nationale Regelung in Deutschland ist daher deutlich weiter als in Österreich, weil das freie Werknutzungsrecht nach § 42c UrhG nur für Werke gilt, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden. Entsprechend lässt sich nach gefestigter Rsp des Senats aus dieser Norm aber keine allgemeine Rechtfertigung für die Verwertung von Lichtbildern ableiten, die (selbst) Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen.
 
 

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