Home

Zivilrecht

OGH: Zur Berücksichtigung fiktiver Mieteinnahmen bei der Unterhaltsbemessung

Der bloße Verweis auf die Größe der Wohnfläche, die Anzahl der vorhandenen und von der Klägerin selbst nicht genutzten Zimmer und die Existenz mehrerer Badezimmer allein vermag die Zumutbarkeit einer Vermietung nicht zu begründen

27. 02. 2024
Gesetze:   § 94 ABGB, § 231 ABGB, § 66 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Eigeneinkommen, fiktive Mieteinnahmen, Eigennutzung, Berücksichtigung, Zumutbarkeit der Vermietung

 
GZ 8 Ob 86/23i, 19.10.2023
 
OGH: Basis für die Unterhaltsbemessung ist in erster Linie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten sind gem § 94 Abs 2 S 1 zweiter HS ABGB angemessen zu berücksichtigen. Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist alles, was er an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, daher auch Erträgnisse von Vermögen wie etwa Miet- und Pachterlöse.
 
Es sind nicht nur tatsächlich erzielte Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus nutzbarem Vermögen, sondern auch unterbliebene, aber zumutbarerweise erzielbare Einkünfte anzurechnen. Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen setzt voraus, dass eine Vermietung von Räumlichkeiten zumutbar wäre. Eine Vermietung ist grundsätzlich dann unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte die Wohnung in Eigennutzung genommen hat. Dieser Fall liegt hier vor:
 
Der Beklagte rügt das Fehlen von Feststellungen zu Größe, Lage und Wert des von der Klägerin bewohnten Hauses, das nach den Feststellungen aber nicht über getrennte Wohneinheiten und nur eine Küche verfügt. Der bloße Verweis auf die Größe der Wohnfläche, die Anzahl der vorhandenen und von der Klägerin selbst nicht genutzten Zimmer und die Existenz mehrerer Badezimmer allein vermag die Zumutbarkeit einer Vermietung nicht zu begründen. Einnahmen wären aufgrund dieser Sachlage nur zu erzielen, wenn die Klägerin einzelne Zimmer untervermieten und damit quasi eine Fremdenpension im eigenen Haus führen würde, wobei nicht einmal feststeht, ob dies ohne entsprechende Investitionen möglich wäre. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass das der 1945 geborenen Klägerin nicht zumutbar ist und sie daher nicht auf fiktive Mieteinnahmen anzuspannen ist, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at