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Zivilrecht

OGH: Zur actio negatoria (Anspruch auf Beseitigung iZm Kanal)

Bestehen auch andere Mittel, die geeignet sind, den Eingriff abzustellen, ist ein Begehren auf Beseitigung nicht berechtigt; konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind

27. 02. 2024
Gesetze:   § 366 ABGB, § 354 ABGB, § 523 ABGB
Schlagworte: Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria, Klagebegehren, Unterlassung, Beseitigung, Entfernung, Wiederherstellung, Wasserleitungsrecht, Abwasser, Kanalanschluss

 
GZ 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
 
OGH: Das auf § 523 ABGB gestützte Klagebegehren kann auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, also (auch) auf Beseitigung gerichtet sein. Der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch (§§ 354, 366, 523 ABGB) gebührt bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre und ist auf die Entfernung der Störungsstelle gerichtet.
 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kanalleitung schon ursprünglich über die klägerische Liegenschaft auf die Liegenschaft der Beklagten ging. Der Anschluss des (Wohn-)Gebäudes an diese Kanalleitung und die Zuleitung dessen Abwassers erfolgt ausschließlich auf und über die Liegenschaft der Beklagten.
 
Vor dem Hintergrund, dass die Erweiterung der Servitut durch Verwendung der Kanalleitung des Klägers für das Ableiten der Abwässer aus dem (Wohn-)Gebäude besteht, liegt auch nur darin eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers. Durch die Herstellung eines Anschlusses auf der Liegenschaft der Beklagten allein wird noch nicht in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen. Befindet sich vor diesem Hintergrund der Anschluss nicht auf dem im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstück, so kann er aus seinem Miteigentum auch kein Recht zum Abbau/zur Entfernung dieses Anschlusses ableiten.
 
Zudem wären der vom Kläger geforderte Abbau und die Entfernung des „leitungsmäßig erfolgten Anschlusses“, die nur auf der Liegenschaft der Beklagten in die bereits früher vorhandene Kanalleitung erfolgt, nicht die einzige Maßnahme, um den verpönten Erfolg - die Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude - hintanzuhalten, besteht doch für die Beklagte auch die Möglichkeit der Absperrung. Konkrete Beseitigungsmaßnahmen könnten nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind.
 
Da hier offenkundig auch andere Mittel geeignet sind, den Eingriff abzustellen, ist auch aus diesem Grund das Beseitigungsbegehren nicht berechtigt. Hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens ist der Revision daher Folge zu geben und dieses Begehren abzuweisen.
 
 

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