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Zivilrecht

OGH: Rechtsschutzversicherung – Verletzung der Auskunftsobliegenheit gem Art 8.1.1. ARB 2003

Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für Grund und Umfang seiner Leistung von Bedeutung sein können

27. 02. 2024
Gesetze:   Art 8 ARB 2003
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Auskunftsobliegenheit

 
GZ 7 Ob 213/23h, 24.01.2024
 
Die Kläger waren bei der Beklagten von 1. Dezember 2006 bis 1. Dezember 2017 aufrecht rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
 
„Artikel8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
[…]
2.Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gem § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
 
 
OGH: Die Aufklärungspflicht und Belegpflicht ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, der seinen Vertragspartner über alle für die Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Versicherungsleistung notwendigen Umstände nach Treu und Glauben aufzuklären hat. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie für Grund und Umfang seiner Leistung von Bedeutung sein können. In diesem Sinn ist auch Art 8.1.1. ARB 2003 auszulegen. Die Auskünfte und Belege des Versicherungsnehmers sollen den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalls zu treffen und insbesondere Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig überprüfen zu können.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Kläger dieser Obliegenheit durch die Übermittlung beider Kreditverträge – wobei der Verwendungszweck des ersten Kreditvertrags zur Finanzierung eines Bauvorhabens diesem Vertrag eindeutig zu entnehmen war – mit der ersten Deckungsanfrage an die Beklagte ausreichend nachgekommen seien, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp, zumal die Ablehnung der Deckung bereits aus einem anderen Grund erfolgte. Deshalb ist auch die aufgeworfene Frage der Verletzung der Anzeige- und Auskunftspflicht dann, wenn in einem vorgelegten Unterlagenkonvolut ein Deckungsausschluss „versteckt“ worden wäre, nicht relevant, war diese Information doch nicht mehr erforderlich, um ihre Leistungspflicht iSd oben zitierten Rsp überprüfen zu können.
 
Auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Kläger nach der Deckungsablehnung während des Deckungsprozesses keine weiteren Obliegenheiten verletzt haben, steht im Einklang mit der Rsp des Fachsenats.
 
 

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