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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung der Haftung juristischer Personen („Dieselskandal“)

Beim Handeln eines Organs für die juristische Person geht es - anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen gem § 1313a ABGB oder Repräsentanten - nicht um das Einstehenmüssen

27. 02. 2024
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 1489 ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Schadenersatzrecht, Mangelschaden, Verjährung, Frist, strafbare Handlung, juristische Person, Organ, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Dieselskandal

 
GZ 2 Ob 253/23d, 23.01.2024
 
OGH: Der OGH hat sich der (in der Lit bereits überwiegend vertretenen) Argumentation mittlerweile angeschlossen und ausgesprochen, dass der Anspruch gegen eine juristische Person erst in 30 Jahren verjährt, wenn deren Organ einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt. Beim Handeln eines Organs für die juristische Person geht es - anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB oder für Repräsentanten - nicht um das Einstehenmüssen für fremdes Verhalten, sondern um Eigenhandeln der juristischen Person selbst.
 
Auf die verjährungsrechtliche Zurechnung (auch) von Repräsentantenverhalten kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend an, weil das Erstgericht - wenn auch disloziert, aber von der Beklagten unbekämpft - ohnehin qualifiziert strafbares Organverhalten gegenüber den Klägern iSd § 1489 ABGB festgestellt hat.
 
Ein allenfalls dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß durch Zugrundelegung von Repräsentantenverhalten als offenkundig ohne vorherige Erörterung erfüllt daher schon mangels abstrakter Eignung, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO. Die bloße Annahme der Notorietät von Tatsachen, die - wie hier - ohnehin auch Gegenstand des Verfahrens erster Instanz waren, bewirkt (noch) keine Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
 
 

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