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Zivilrecht

OGH: Zum Rechtsirrtum („Dieselskandal“)

Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen soll, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung einzuhalten, spricht ohne Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums

27. 02. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, Art 5 VO 715/2007/EU
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzgesetzverletzung, Schutzzweck der Norm, entschuldbarer Rechtsirrtum, Einbau, unzulässige Abschalteinrichtung, Verschulden, Dieselskandal

 
GZ 4 Ob 165/23b, 25.0.2024
 
OGH: Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Soweit sich die Beklagte auf eine Ausnahme vom Verbot des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG stützen will, läge es daher an ihr, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen.
 
Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen soll, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung einzuhalten, spricht ohne Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums. Daher hat der OGH in Ansehung des von der Beklagten verbauten Motortyps auch bereits ausgesprochen, dass das Versehen eines Fahrzeugs mit einer Software (Abgasrückführungssteuerung) wie hier, bei der entgegen der VO 715/2007/EG bei bloßem Verstreichen einer Fahr- und Betriebszeit von 22 Minuten die Abgasrückführung automatisch reduziert oder gar gänzlich unterbunden wird, der beklagten Herstellerin jedenfalls subjektiv vorwerfbar ist.
 
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich hier auch insofern im Rahmen der Rsp, zumal die Beklagte weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren konkret darlegt, wie sie ernsthaft annehmen konnte, dass eine Abgasrückführung, welche zusammengefasst zur Erreichung der Zulassung nach genau etwas mehr als der Dauer des Prüfzyklus systematisch abgeschaltet wird, irgendwie mit der VO 715/2007/EG vereinbar sein könnte. An dieser Einschätzung könnte auch das ergänzende Vorbringen zu Äußerungen italienischer Behörden, das die Beklagte nach ihren Rekursbehauptungen im Fall der Erörterung erstattet hätte, nichts ändern, sodass auch mangels Relevanz keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zufolge Überraschungsentscheidung erkennbar ist. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte annehmen hätte dürfen, dass sie schon in diesem Aspekt das ausdrückliche Verbot von Abschalteinrichtungen in Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EU, wie sie letztlich eingebaut hat, unbeachtet lassen könnte. Die Darlegung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Beweis ihrer Schuldlosigkeit nicht angetreten habe, bildet in diesem Lichte auch keine Aktenwidrigkeit. Auf die Frage des zusätzlich verbauten „Thermofensters“ kommt es damit nicht mehr an.
 

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