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Zivilrecht

OGH: Echtes Handeln auf eigene Gefahr bei Hinabreichen einer Leiter aus Gefälligkeit?

Der Kläger ersuchte den Zweitbeklagten um Hinabreichung der für den Kläger erkennbar deutlich mehr als 10 kg wiegenden Leiter, wobei der Zweitbeklagte diesem Ersuchen aus Gefälligkeit entsprach; wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund mangels Schutzpflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger von einem echten Handeln auf eigene Gefahr ausging und die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausschlagen ließ, liegt darin keine im Rahmen der Behandlung einer außerordentlichen Revision aufzugreifende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung

27. 02. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, unechtes / echtes Handeln auf eigene Gefahr, Schutzpflichten, Gefälligkeit, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 237/23a, 23.01.2024
 
OGH: Wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr aussetzt, handelt er auf eigene Gefahr. Dabei ist zwischen dem echten und dem unechten Handeln auf eigene Gefahr zu unterscheiden.
 
Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Beim echten Handeln auf eigene Gefahr ist aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit des Handelns des Gefährders entfällt. Zu wessen Gunsten diese Interessenabwägung ausfällt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
 
Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig. Beim unechten Handeln auf eigene Gefahr ist Selbstgefährdung nur im Rahmen des Mitverschuldens zu prüfen.
 
Der Kläger ersuchte den Zweitbeklagten um Hinabreichung der für den Kläger erkennbar deutlich mehr als 10 kg wiegenden Leiter, wobei der Zweitbeklagte diesem Ersuchen aus Gefälligkeit entsprach. Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund mangels Schutzpflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger von einem echten Handeln auf eigene Gefahr ausging und die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers ausschlagen ließ, liegt darin keine im Rahmen der Behandlung einer außerordentlichen Revision aufzugreifende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
 
 

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