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Fremdenrecht

VwGH: „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gem § 43a Abs 1 Z 2 NAG

Im Rahmen des § 43a Abs 1 Z 2 NAG ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist; das aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können

26. 02. 2024
Gesetze:   § 43a NAG
Schlagworte: Niederlassungsbewilligung – Künstler, Selbständigkeit, Unterhaltsdeckung

 
GZ Ra 2022/22/0105, 28.11.2023
 
VwGH: Für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ muss nach § 43a Abs 1 Z 2 NAG - zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG - im Fall der Selbständigkeit die Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt und der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt sein, das aus der künstlerischen Tätigkeit bezogen wird. Gefordert sind somit die - vom Antragsteller nachzuweisende - Deckung des Unterhalts durch Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit sowie die überwiegende Bestimmtheit der Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung.
 
Der VfGH hat zur besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs 1 Z 2 NAG ausgesprochen, dass der Aufenthaltstitel „Künstler“ nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden solle, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreiche, wovon auszugehen sei, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt sei.
 
Hinsichtlich der Deckung des Unterhalts verweist § 43a Abs 1 Z 2 NAG nicht auf § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG; diese Regelungen verfolgen vielmehr unterschiedliche Ziele, das Erfordernis der Unterhaltsdeckung iSd § 43a Abs 1 Z 2 NAG ist daher unabhängig von § 11 Abs 5 NAG zu beurteilen.
 
Im Rahmen des § 43a Abs 1 Z 2 NAG ist somit zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Das aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können.
 
Der Revisionswerber bestreitet in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht, dass die Einkünfte aus seiner künstlerischen Tätigkeit auf Basis der vom VwG als nachgewiesen erachteten Auftritte in den nächsten Monaten ca. € 800,- monatlich betragen würden. Soweit der Revisionswerber ohne nähere Konkretisierung auf Einkünfte im Rahmen von Privatunterricht verweist, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert, sodass darauf - ebenso wie auf die Frage, ob es sich dabei überhaupt um Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit handelt - nicht weiter eingegangen werden muss.
 
Anders als der Revisionswerber vorbringt, ist er mit dem insoweit festgestellten Einkommen aber nicht „zu mehr als 75% in der Lage“, seinen Unterhalt durch Einkünfte aus seiner künstlerischen Tätigkeit zu decken. Zwar stellte das VwG diesen Einkünften des Revisionswerbers seine Fixkosten (für Miete, Energie und Versicherung) in der Höhe von € 1.050,90 gegenüber. Es ging aber (im Zuge der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG) in nicht zu beanstandender (und vom Revisionswerber auch nicht bestrittener) Weise von einem Unterhaltsbedarf des Revisionswerbers iHv insgesamt € 1.770,65 aus. Auch wenn - wie bereits dargelegt - die Frage der Unterhaltsdeckung gem § 43a Abs 1 Z 2 NAG nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und insoweit ein Spielraum eröffnet ist, ist die vom VwG vorliegend angestellte Prognosebeurteilung, wonach die aus der künstlerischen Tätigkeit des Revisionswerbers erwirtschafteten Einkünfte (im Ausmaß von weniger als der Hälfte der nach § 11 Abs 5 NAG erforderlichen Unterhaltsmittel) auch grundsätzlich nicht geeignet seien, den Unterhalt des Revisionswerbers iSd § 43a Abs 1 Z 2 NAG (die erwähnten Fixkosten zuzüglichen des sonstigen Lebensbedarfs) zu decken, im Ergebnis fallbezogen nicht als unvertretbar anzusehen.
 
 

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