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Fremdenrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde iZm Antrag auf internationalen Schutz

Der VwGH hat in seiner Rsp ausgeführt, dass das VwG bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist im Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen - grundsätzlich mündlich und persönlich zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz den Inhalt der ihm vorgelegten Akten nicht außer Acht lassen darf; wenn - unter Berücksichtigung des Akteninhaltes - Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat, ist das VwG verpflichtet, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen

26. 02. 2024
Gesetze:   Art 130 B-VG, § 8 VwGVG, § 9 VwGVG, § 17 AsylG 2005
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Säumnisbeschwerde, Glaubhaftmachung

 
GZ Ra 2023/20/0051, 14.12.2023
 
VwGH: Die Revision erweist sich schon aufgrund des zu ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens, der Ablauf der Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl habe sich bereits ohne Weiteres aus dem Akteninhalt ergeben, als zulässig und begründet.
 
Gem § 9 Abs 5 dritter Satz VwGVG ist bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gem § 8 Abs 1 VwGVG abgelaufen ist.
 
Der VwGH hat in seiner Rsp ausgeführt, dass das VwG bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist im Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen - grundsätzlich mündlich und persönlich zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz den Inhalt der ihm vorgelegten Akten nicht außer Acht lassen darf. Wenn - unter Berücksichtigung des Akteninhaltes - Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat, ist das VwG verpflichtet, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen.
 
Solche Zweifel hätten fallgegenständlich beim VwG nicht hervorkommen können, hätte es den Inhalt des ihm vorgelegten Verwaltungsaktes berücksichtigt. Aus der Säumnisbeschwerde und der dem VwG zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass der Revisionswerber am 24. Oktober 2021 (um 13:20 Uhr) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der aufgrund der Anordnung des § 43 Abs 1 BFA-VG als am 25. Oktober 2021 eingebracht galt. Dass sich das VwG weigerte, in die ihm vorgelegten Akten Einsicht zu nehmen, um dies festzustellen und auf diese Weise die bei ihm bestehenden Zweifel zu beseitigen, entsprach nicht dem Gesetz.
 

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