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Verfahrensrecht

VwGH: Fehlende Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung (iZm Art 47 GRC)

Dem VwG ist zwar darin zuzustimmen, dass in der Beschwerde keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, der Sachverhalt unstrittig war und es nur um Rechtsfragen ging; im Anwendungsbereich des Art 47 GRC kann gem § 24 Abs 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen aber nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt; im Revisionsfall hatte das VwG zu beurteilen, ob die nationale Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 5 UStG durch Unionsrecht als verdrängt anzusehen und die MwStSystRL unmittelbar anwendbar ist; die Verdrängung nationalen Rechts und die unmittelbare Anwendung von Unionsrecht kann nicht als Rechtsfrage „allgemeiner Natur“ oder von keiner besonderen Komplexität angesehen werden; gem Art 47 GRC war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten

26. 02. 2024
Gesetze:   § 24 VwGVG, Art 47 GRC
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Enfall der beantragten mündlichen Verhandlung, Unionsrecht, Rechtsfragen

 
GZ Ro 2020/15/0021, 16.11.2023
 
VwGH: Gem § 24 Abs 4 VwGVG kann das VwG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
 
Eine Verhandlung vor dem VwG ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ iSd Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Der EGMR hielt in seiner Jud ua fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden.
 
Im gegenständlichen Verfahren kam Unionsrecht zur Anwendung, da es sich um eine Frage des Umsatzsteuerrechts handelte. Art 47 GRC war somit anwendbar.
 
Dem VwG ist zwar darin zuzustimmen, dass in der Beschwerde keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, der Sachverhalt unstrittig war und es nur um Rechtsfragen ging. Im Anwendungsbereich des Art 47 GRC kann gem § 24 Abs 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen aber nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt. Im Revisionsfall hatte das VwG zu beurteilen, ob die nationale Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 5 UStG durch Unionsrecht als verdrängt anzusehen und die MwStSystRL unmittelbar anwendbar ist. Die Verdrängung nationalen Rechts und die unmittelbare Anwendung von Unionsrecht kann nicht als Rechtsfrage „allgemeiner Natur“ oder von keiner besonderen Komplexität angesehen werden. Gem Art 47 GRC war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.
 
Ein Verstoß gegen die aus Art 47 GRC abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG.
 
 

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