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Verfahrensrecht

OGH: Zum Zustellungszeugnis im Haager Zustellungsübereinkommen

Dem HZÜ kann eine Bindungswirkung des Zustellungszeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumente nicht entnommen werden

20. 02. 2024
Gesetze:   Art 5 f HZÜ, § 87 ZPO, § 106 ZPO
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Zustellrecht, Auslandszustellung, Zustellzeugnis, Prüfung der Rechtswirksamkeit der Zustellung, Bindungswirkung, Vermutung, Widerlegung

 
GZ 6 Ob 187/23b, 17.01.2024
 
OGH: Nach Art 6 HZÜ stellt die Zentrale Behörde des ersuchten Staats oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.
 
Wird die förmliche Zustellung nach Art 5 Abs 1 Z 1 lit a HZÜ durch die ersuchende Behörde - wie vorliegend - gewählt, dann erfolgt die Zustellung des Schriftstücks in einer Form, die das Recht des ersuchten Vertragsstaats für Inlandszustellungen vorschreibt. In diesem Fall können alle Zustellungsmethoden, die im ersuchten Vertragsstaat gelten, für die Zustellung genutzt werden. Nach Art 6 Abs 1 HZÜ wird die Zustellung bzw die nicht erfolgte Zustellung mithilfe eines Zustellungszeugnisses der Zentralen Behörde des ersuchten Staats oder jeder von dieser hierzu bestimmten Behörde dokumentiert. Dabei ist im Zustellungszeugnis insbesondere festzuhalten, ob die Zustellung ausgeführt werden konnte oder ob die Ausführung der Zustellung nicht möglich war. Die Ausstellung eines solchen Zustellungszeugnisses ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn die Angaben des im Anhang zum HZÜ enthaltenen Musters - Anlage 1 - wiedergegeben werden.
 
Im vorliegenden Fall wurde zwar nicht das im HZÜ vorgesehene Muster des Zustellungszeugnisses verwendet, die Mitteilung des Justizministeriums der Russischen Föderation als Zentrale Stelle enthält aber die geforderten Angaben.
 
Das Zustellwesen ist von der amtswegigen Prüfpflicht geprägt: Die Wirksamkeit von Zustellungen ist von Amts wegen zu überwachen (§ 87 Abs 1 ZPO). Das (jeweilige) Gericht hat demnach die gesetzmäßige Zustellung selbständig zu überprüfen.
 
Dem HZÜ kann eine Bindungswirkung des Zustellungszeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumente nicht entnommen werden. Ein Zustellungszeugnis kann einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung nicht Wirksamkeit verleihen. Vielmehr geht von ihm (nur) die Vermutung aus, dass die Zustellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sodass das Gerichtsverfahren im Ausland fortgeführt werden kann. Umgekehrt macht das Fehlen eines Zustellungszeugnisses oder die hier erteilte Mitteilung im Zustellungszeugnis, das Ersuchen habe nicht erfüllt werden können, eine den Zustellungsvoraussetzungen entsprechende - und somit wirksame - Zustellung nicht unwirksam.
 
 

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