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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Konkurs des Gesellschafters einer GmbH

Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen; das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben

20. 02. 2024
Gesetze:   § 75 GmbHG, § 84 GmbHG, §§ 2 f IO
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Konkursverwalter, Masseverwalter, Gesellschafterrechte, GmbH, Ausübung, Stimmrecht, Bestellung, Abberufung, Geschäftsführer

 
GZ 6 Ob 62/23w, 17.01.2024
 
OGH: Während eines anhängigen Insolvenzverfahrens ist der Schuldner gem § 3 Abs 1 IO von Rechtshandlungen ausgeschlossen, die die Insolvenzmasse betreffen. Zur Insolvenzmasse gehört auch der übertragbare (§ 75 Abs 1 GmbHG) GmbH-Geschäftsanteil - als Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten - des Schuldners. Das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners wird zwar seiner freien Verfügung entzogen, die Insolvenzmasse bleibt aber - bis zu ihrer Verwertung - Vermögen des Schuldners. Der Schuldner, der Gesellschafter einer GmbH ist, bleibt damit bis zur allfälligen Verwertung seines Geschäftsanteils auch Gesellschafter. Im Konkurs des Gesellschafters wird dessen Mitgliedschaftsrecht grundsätzlich vom Masseverwalter wahrgenommen. Auch das Stimmrecht wird im Konkurs des Gesellschafters einer GmbH durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt.
 
Nach gefestigter Rsp bleibt die Organisation der durch die Konkurseröffnung gem § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter der GmbH ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen. Dies wird damit begründet, dass die Bestellung, aber auch die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme ist, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der GmbH keinen Einfluss nimmt. Eine Ausnahme wurde in der Rsp nur für jene Fälle anerkannt, in denen dies zu untrennbar mit der Geschäftsführerfunktion verbundenen Ansprüchen gegen die GmbH führen würde.
 
Die auf den gesellschaftsvertraglichen Organisationsvorschriften beruhende Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters der GmbH bei der Abberufung eines Geschäftsführers und Neubestellung eines anderen Geschäftsführers ist keine Verfügung über das Vermögen des Gesellschafters. Das Stimmrecht wird im Konkurs des Gesellschafters einer GmbH durch den Masseverwalter ausgeübt, soweit es sich um die Masse betreffende Angelegenheiten handelt. Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben.
 

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