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Zivilrecht

OGH: Zur Bonitätsprüfung bei der Kreditvergabe anhand eines Scorings

Art 22 Abs 3 DSGVO normiert Pflichten des Verantwortlichen für Fälle, in denen zwar eine automatisierte Entscheidungsfindung vorliegt, aber die Ausnahmebestimmung des Abs 2 lit a (Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags) greift

20. 02. 2024
Gesetze:   Art 22 DSGVO, § 226 ZPO
Schlagworte: Datenschutzrecht, Datenverarbeitung, personenbezogene Daten, automatisierte Entscheidungsfindung, Kreditvergabe, Profiling, Scoring, Schlüssigkeit, Klage

 
GZ 6 Ob 38/23s, 17.01.2024
 
OGH: Nach Art 22 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Nach Art 22 Abs 2 lit a DSGVO gilt Abs 1 nicht, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist. Nach Art 22 Abs 3 DSGVO trifft der Verantwortliche in den in Abs 2 lit a und c genannten Fällen angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
 
Die Anwendung des Art 22 DSGVO - und damit eine Verletzung der darin normierten Rechte des Betroffenen bzw Pflichten des Verantwortlichen - setzt somit zunächst das Vorliegen einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung voraus. Nach der Struktur des Art 22 DSGVO normiert Abs 1 das Recht des Betroffenen, einer solchen Entscheidung (so sie ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder er in ähnlicher Weise davon betroffen ist) nicht unterworfen zu sein, Abs 2 sieht Ausnahmen von diesem Recht vor. Abs 3 normiert Pflichten des Verantwortlichen für den Fall des (ua) Abs 2 lit a, also für Fälle, in denen zwar eine automatisierte Entscheidungsfindung vorliegt, aber die Ausnahmebestimmung des Abs 2 lit a greift.
 
Der klagende Verband begehrt hier das Verbot, „die Bonitätsprüfung anhand von Scoring vorzunehmen, ohne dem Verbraucher das Recht einzuräumen, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und seine Einstufung anzufechten“. Die Verwendung des Wortes „Scoring“ lässt nicht erkennen, welche tatsächlichen Verhaltensweisen die Beklagte nach dem Klagebegehren unterlassen soll. Aus dem in erster Instanz erstatteten Vorbringen des klagenden Verbands geht hervor, dass dieser eine automatisierte Entscheidungsfindung iSd Art 22 Abs 1 DSGVO insoweit beanstandet, als die beigezogene Auskunftei einen Neukunden der Beklagten nicht kennt oder ihn mit der Farbe (dem „Scoring“) Rot bewertet; bei einer Bewertung mit der Farbe Gelb erachtet der klagende Verband die von einer Person bei der Beklagten vorgenommene Prüfung als ungenügend. Das im Unterlassungsbegehren gebrauchte Wort „Scoring“ beschreibt aber keine konkreten, im Fall der Klagestattgebung einer Exekution zugänglichen Verhaltensweisen.
 
 

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