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Zivilrecht

OGH: Zur Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG

Darin, das der Bewohner zwar täglich, aber auf eine andere, dem Bewohner weniger genehme Form, mobilisiert wird, liegt keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG, sodass diese Pflegemaßnahme nicht im Rahmen des HeimAufG zu überprüfen ist

20. 02. 2024
Gesetze:   § 3 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, (unterlassene) Mobilisierung in den Rollstuhl, weniger genehme Form

 
GZ 7 Ob 208/23y, 11.12.2023
 
OGH: § 3 Abs 1 HeimAufG sieht eine Freiheitsbeschränkung darin, dass „eine Ortsveränderung ... unterbunden wird“. Das Unterbinden einer Ortsveränderung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG wird üblicherweise in einem aktiven Tun bestehen. Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist. In diesem Sinn kann etwa das Vorenthalten der Kleidung, um ein Entweichen des Bewohners zu verhindern, als Freiheitsentziehung gewertet werden. Wird das Verlassen des Betts durch eine Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, jedoch deren weitere Bewegungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vor.
 
Nach der Rsp des OGH kann die Bewegungsfreiheit nicht selbständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden. Die Freiheitsentziehung kann daher gegenüber jedermann erfolgen, der – sei es durch die Hilfe Dritter – die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat.
 
Der Bewohner wird regelmäßig an drei Tagen in der Woche – unstrittig zwischen 10:00/11:00 Uhr bis 16:00 Uhr – im Rollstuhl mobilisiert. Damit wird jeden Montag, Mittwoch und Samstag die vom Verein gewünschte Mobilisierung in den Rollstuhl durchgeführt, sodass unverständlich ist, warum der Revisionsrekurswerber auch in diesen Zeiträumen nach wie vor von einer „unterlassenen täglichen Mobilisierung in den Rollstuhl“ ausgeht.
 
In den übrigen Zeiträumen wird der Bewohner, der nach den Feststellungen keinen zielgerichteten Bewegungsdrang hat, in seinem Pflegebett in den Gemeinschaftsraum geführt. Auch damit wird der Bewohner grundsätzlich mobilisiert. Das Rechtsmittel ist daher im Ergebnis lediglich darauf gerichtet, diese angewendete Form der Mobilisierung auszuschließen und eine andere, dem Bewohner genehmere, zu erreichen, also auf eine Prüfung der angewandten Pflegemaßnahmen.
 
Solche Pflegemaßnahmen sind aber im Rahmen des HeimAufG nicht zu prüfen. Die damit übereinstimmende Beurteilung des Rekursgerichts ist daher nicht korrekturbedürftig.
 
 

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