Eine kreditfinanzierte Ablöse von Wohnungsgebrauchsrechten kann nur so weit berücksichtigt werden, als sie tatsächlich durch den Einsatz ehelicher Mittel bewirkt wurde, bei Kreditfinanzierung also nur so weit, als der Kredit während aufrechter ehelicher Gemeinschaft zurückgezahlt wurde
GZ 1 Ob 183/23b, 23.01.2024
OGH: Nach der Rsp zählt die Wertsteigerung einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft zur Aufteilungsmasse, wenn sie nicht nur auf die allgemeine Werterhöhung, sondern auf gemeinsame Anstrengungen der Ehepartner zurückzuführen ist, etwa aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurde und zum Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkt. Dadurch soll erreicht werden, dass derjenige Teil, der Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hat, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Verdienste des anderen Ehepartners ermöglicht wurde. Neben der Wertsteigerung der Liegenschaft, die mit erst während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen.
Richtig ist zwar, dass die von einem (oder auch beiden) Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung erfährt, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden in einem solchen Fall keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht nach der Rsp die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft idR betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.
Hier geht es aber nicht um die Tilgung eines Kredits, der von einem oder beiden Streitteilen vor Eheschließung zur Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschaft, die selbst nicht der Aufteilung unterliegt, aufgenommen und dessen Saldo dann mit ehelichen Mitteln verringert worden ist. Die Streitteile haben vielmehr mit einem Teil des während der Ehe gemeinsamen aufgenommen Kredits die Löschung von auf der Liegenschaft einverleibten Wohnungsgebrauchsrechten finanziert. Damit kann nicht mehr von einer bloßen Verminderung eines Kredits ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine gemeinsame Investition in die Liegenschaft vor, die zu einer Wertsteigerung geführt haben soll.
Sollte das fortgesetzte Verfahren eine Wertsteigerung der Liegenschaft ergeben, die mit den während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind neben der darauf zurückzuführenden Wertsteigerung auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen. Die Wertsteigerung kann allerdings nur so weit berücksichtigt werden, als sie tatsächlich durch den Einsatz ehelicher Mittel bewirkt wurde, bei Kreditfinanzierung also nur so weit, als der Kredit während aufrechter ehelicher Gemeinschaft zurückgezahlt wurde.