Dem Eingriff eines Dritten in das Eigentumsrecht fehlt die Eigenmacht schon dann, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat; diese Rsp zu § 523 ABGB muss mangels eines sachlichen Unterschieds auch für die Räumungsklage gelten
GZ 7 Ob 145/23h, 22.11.2023
OGH: Einigen sich die Miteigentümer auf eine bestimmte Aufteilung der Benützung, liegt eine vertragliche Benützungsvereinbarung vor. Dabei werden die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile der Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt. Sie kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig zustande kommen, was etwa bei langjähriger und von allen Miteigentümern unwidersprochen gehandhabter Übung angenommen wird. Im Zweifel ist aber nicht eine so weitgehende Bindung, sondern bloß eine nicht bindende faktische Gebrauchsregelung anzunehmen.
In Verfahren, die der Wahrung des Gesamtrechts dienen, ist jeder Teilhaber (Miteigentümer) allein und ohne Zustimmung der übrigen sowie ohne richterliche Ermächtigung klagebefugt. Allerdings steht dem Miteigentümer dieses Recht nur insoweit zu, als er sich nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt. IdS entspricht es auch der jüngeren Rsp des OGH zur Negatorienklage (§ 523 ABGB), dass dem Eingriff eines Dritten die Eigenmacht schon dann fehlt, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat. Diese Rsp zu § 523 ABGB muss mangels eines sachlichen Unterschieds auch für die Räumungsklage gelten.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der ehemalige Gatte der Klägerin den bestehenden Zustand aufrecht erhalten und weiterhin mit der Beklagten als Lebensgefährtin im Einfamilienhaus zusammenleben will. Mit ihrer Klage setzt sich die Klägerin als Hälfteeigentümerin in Widerspruch zum Verhalten des anderen Miteigentümers, sodass ihr Klagebegehren gegen die Beklagte als Dritte scheitern muss.