Art 9.1. S 2 PK sieht vor, dass bei Vorliegen eines Teilschadens Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw eines Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand ist; diese Vertragsbestimmung ist ungültig
GZ 7 Ob 209/23w, 24.01.2024
OGH: Bei einem - hier unstrittig vorliegenden - Teilschaden leistet der Versicherer gem Art 5.2.1. PK insbesondere die „Kosten der Wiederherstellung“. Der redliche Erklärungsempfänger wird diese Klausel, die sich an das Haftpflichtrecht anlehnt, so verstehen, dass ihm der für die Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) erforderliche Betrag zusteht. Der VN verbindet mit dem Abschluss der Kaskoversicherung die Erwartung, dass sein Substanzschaden voll ausgeglichen wird, was materiell der Vorgabe des § 1323 ABGB („Naturalrestitution“) entspricht.
§ 11 Abs 1 VersVG legt in seinem ersten Satz fest, dass Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind. Der Kläger verlangt hier gestützt auf die Behauptung, dass gem Art 1.2. PK ein Vandalismusschaden (Beschädigung des Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen) vorliegt, den Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten und damit eine Geldleistung.
Ein Abweichen von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 VersVG ist unzulässig; es handelt sich dabei um eine einseitig zwingende Fälligkeitsbestimmung zu Gunsten des VN (§ 15a Abs 1 VersVG). Art 9.1. PK regelt die Fälligkeit der Versicherungsleistung. Art 9.1. S 1 PK, wonach die Versicherungsleistung nach Abschluss der für ihre Feststellungen notwendigen Erhebungen fällig wird, deckt sich inhaltlich mit § 11 Abs 1 S 1 VersVG. Zusätzlich sieht hier aber Art 9.1. S 2 PK jedoch vor, dass bei Vorliegen eines Teilschadens Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw eines Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand ist.
Der beklagte Versicherer kann sich gem § 15a Abs 1 VersVG infolge Verstoßes der in Art 9.1. S 2 PK vereinbarten Vorlage einer Rechnung über die Wiederherstellung gegen die Fälligkeitsregelung des § 11 Abs 1 S 1 VersVG dem klagenden VN gegenüber darauf nicht berufen. Diese Vertragsbestimmung ist ungültig.