Ein Aufwand, der nur als mittelbare Folge des an einem anderen Rechtsgut entstandenen Schadens getätigt werden muss, ist nicht ersatzfähig
GZ 4 Ob 114/23b, 19.12.2023
Die Klägerin argumentiert, dass die Kosten der Ersatzwohnung kein reiner Vermögensschaden, sondern Folge einer Eigentumsverletzung seien. Diese Kosten seien daher sehr wohl nach dem PHG und den Grundsätzen der Produzentenhaftung ersatzfähig.
OGH: Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rsp scheidet im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem PHG der Ersatz eines „reinen“ Vermögensschadens aus, zumal dieser selbst bei Verschuldenshaftung prinzipiell außer Ansatz bliebe. Einbezogen sind nur die absolut geschützten Rechtsgüter, soweit sie durch das fehlerhafte Produkt beschädigt wurden. Ein Aufwand, der nur als mittelbare Folge des an einem anderen Rechtsgut entstandenen Schadens getätigt werden muss, ist nicht ersatzfähig.
Für eine Neuevaluierung dieser Rsp zumindest für sog Sachfolgeschäden gibt der konkrete Fall keinen Anlass:
Ansprüche der Liegenschaftseigentümerin nach PHG scheiden – wie schon das Berufungsgericht richtig aufzeigte – gem § 2 Z 1 PHG aus, weil es sich um eine Unternehmerin handelt. Der Bestandnehmer dagegen ist zwar Verbraucher, aber nicht Eigentümer der beschädigten Sache.
Ansprüche aus allgemeiner Produzentenhaftung scheitern daran, dass die Beklagte das fehlerhafte Produkt weder herstellte noch den Eindruck erweckte, die Herstellerin zu sein.