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Zivilrecht

OGH: Zur Produzentenhaftung des Anscheinsherstellers

Welcher Bedeutungsgehalt dem Gesamteindruck [hier: einer Produktaufmachung] beigemessen wird, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden

20. 02. 2024
Gesetze:   § 1 PHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Produkthaftung, Anscheinshersteller

 
GZ 4 Ob 114/23b, 19.12.2023
 
Die Klägerin argumentiert, dass das Berufungsurteil von der höchstgerichtlichen Rsp zur Produzentenhaftung des Anscheinsherstellers abweiche, weil der OGH keinen Unterschied bei Massenwaren aus Asien und Übersee mache.
 
OGH: Das Berufungsgericht ging aufgrund der Lichtbilder der Verpackung davon aus, dass diese nicht den Eindruck erwecke, dass die Beklagte die Herstellerin sei. Vielmehr vermute der Erwerber ein international vertriebenes „no name“-Produkt.
 
Welcher Bedeutungsgehalt dem Gesamteindruck [hier: einer Produktaufmachung] beigemessen wird, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage, solange die Vorinstanzen den durch die Rsp gesteckten Rahmen für ihre Ermessensentscheidung nicht überschritten haben.
 
Die Revision kann eine solche korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht aufzeigen:
 
Sie hebt selbst hervor, dass dem Firmenschlagwort der Beklagten auf der Verpackung das Wort „International“ beigefügt ist. Dieses findet sich im Firmennamen der Beklagten jedoch nicht.
 
Weiters enthält die Firma der Beklagten nach dem als Schlagwort verwendeten Phantasiebegriff das Wort „Handels“, was gerade nicht auf ein Produktionsunternehmen hinweist.
 
Außerdem findet sich auf der Packung, wie die Revision betont, noch ein weiteres Phantasiewort neben einem Symbol, das die Klägerin selbst als „nach Art einer Wort-Bild-Marke ausgeführt“ bezeichnet. Eine Verbindung des zweiten Phantasieworts oder des Symbols zur Beklagten kann die Revision nicht herstellen.
 
Schließlich räumt auch die Revision ein, dass in der Montageanleitung fünf weitere Unternehmen, teils mit Sitz außerhalb von Österreich angeführt sind. Sie alle weisen dasselbe Firmenschlagwort wie die Beklagte auf.
 
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass Käufer aus dem Gesamteindruck der Verpackung nicht den Eindruck gewinnen, das Exzenterfitting sei von der Beklagten hergestellt worden, hält sich damit im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraums.
 
Außerdem liegen keine Feststellungen vor, dass es sich tatsächlich um ein Massenprodukt aus Asien oder Übersee handeln würde. Damit ist die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Frage, ob für Produkte dieser Herkunft andere Kriterien anzuwenden seien, hier nicht präjudiziell.
 

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