Umsatzsteuerrechtlich liegt bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor
GZ Ra 2022/13/0102, 23.11.2023
VwGH: Die Revision bringt vor, das BFG sei von der stRsp des VwGH abgewichen, indem es trotz Vorliegen eines einkommensteuerlichen Dienstverhältnisses eine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bejahte. Dem ist zu entgegnen, dass das BFG auf Basis einer nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Revisionswerber in einem freien Dienstverhältnis stand. Umsatzsteuerrechtlich liegt bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor.