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Steuerrecht

VwGH: Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG

In Fällen, in denen die Kriterien Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach der stRsp des VwGH auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen

19. 02. 2024
Gesetze:   § 47 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Dienstverhältnis, Selbständigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers

 
GZ Ra 2022/13/0102, 23.11.2023
 
VwGH: Der Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach der stRsp des VwGH auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen. Ob bzw in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage. Zur Kontrolle der Beweiswürdigung ist der VwGH im Allgemeinen nicht berufen.
 
Das BFG hat sich ausführlich mit den einzelnen Abgrenzungskriterien für ein Dienstverhältnis auseinandergesetzt und ist auf Basis einer umfassenden Gesamtabwägung zu der Beurteilung gelangt, dass kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen. Der Revision gelingt es nicht darzulegen, dass diese Beurteilung fehlerhaft war.
 
 

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