Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen; bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung; sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als „Empfänger“ bestimmt; diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ „Empfänger“ im formellen Sinn
GZ Ra 2023/13/0048, 22.11.2023
VwGH: Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der „formelle“ Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist („materieller Empfänger“); dies muss aber nicht der Fall sein (zB gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter).
Ist der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung. Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als „Empfänger“ bestimmt. Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ „Empfänger“ im formellen Sinn.