Durch den in das Unterlassungsgebot aufgenommenen Verweis auf die Widmung gemäß dem Wohnungseigentumsvertrag ist die zu unterlassende Nutzung sowohl in Bezug auf die Eingriffshandlung als auch die möglichen Eingriffsobjekte ausreichend bestimmt
GZ 5 Ob 66/23a, 18.01.2024
OGH: Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gem § 355 EO exekutiv geahndet werden kann. Ein Unterlassungsbegehren ist also zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht. Die Abgrenzungskriterien müssen derart bestimmt angegeben sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Demgemäß bildet eine generelle Verpflichtung zur Unterlassung keinen ausreichend bestimmten Exekutionstitel; es muss vielmehr die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen festgelegt sein.
Der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens darf allerdings nicht allzu eng ausgelegt werden, weil es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Insbesondere ist es zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots ist - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Das erlassene Eingriffsverbot umfasst alle gleichen oder ähnlichen Handlungsweisen. Hat der Beklagte schon eine Verletzungshandlung begangen, ist für die allgemeinere Fassung des Verbots also nicht das Vorliegen der strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage erforderlich.
Den Beklagten soll hier jede der Widmung im Wohnungseigentumsvertrag widersprechende Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts untersagt werden. Durch den in das Unterlassungsgebot aufgenommenen Verweis auf die Widmung gemäß dem Wohnungseigentumsvertrag ist die zu unterlassende Nutzung hier daher sowohl in Bezug auf die Eingriffshandlung und die möglichen Eingriffsobjekte ausreichend bestimmt. Dass die Klägerin als beispielhafte Nutzungsart, die die Beklagte zu unterlassen haben, nur die auf entsprechenden Plattformen beworbene Kurzzeitvermietung der Wohnungen zu Fremdenverkehrszwecken oder Beherbergung von Touristen, nicht aber die dafür in Frage kommenden Wohnungseigentumsobjekte und/oder andere widmungswidrige Nutzungsarten, etwa die Nutzung der Werkstätte als Wohnung, einzeln aufzählt, sie also nicht konkrete Handlungen, die sich auf bestimmte einzelne Wohnungseigentumsobjekte beziehen, auflistet, begründet keine überschießende Formulierung des Verbots.