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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des Rechtswegs (Klage gegen Rauchfangkehrer)

Maßgeblich ist, aus welchem (tatsächlichen) Grund das Organ (nach dem Vorbringen) in Anspruch genommen wird

13. 02. 2024
Gesetze:   § 1 AHG, § 9 AHG, § 123 GewO, §§ 6 ff Sbg FeuerpolizeiO
Schlagworte: Zulässigkeit des Rechtswegs, Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht, hoheitliches Handeln, Organ, Rauchfangkehrer, Überprüfung, Ausbrennen, Kamin, Kehrvertrag

 
GZ 1 Ob 124/23a, 20.12.2023
 
OGH: Wird ein Ersatzanspruch gegen das Organ eines Rechtsträgers gerichtet, obwohl es einen Schaden in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, ist gem § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig. Für die Organstellung kommt es darauf an, ob eine Person hoheitliche Aufgaben zu besorgen hat. Private handeln auch dann als Organ, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen. Dass der hoheitlichen Tätigkeit ein privatrechtlicher Auftrag einer Person des Privatrechts vorangeht und für die Leistung ein Entgelt zu entrichten ist, schließt die Anwendung des AHG nicht aus.
 
Die landesrechtlichen Feuerpolizeivorschriften übertragen den behördlich konzessionierten Rauchfangkehrern sicherheitsrelevante Aufgaben, die sonst von Gemeindeorganen zu bewerkstelligen wären. Der Rauchfangkehrer dient bei der Durchführung dieser sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wesentlichen öffentlichen Interessen, zB der regelmäßigen Überprüfung von Feuerungs- und Abgasanlagen. Aufgrund dieser hoheitlichen Aufgaben der Rauchfangkehrer wird ihnen in § 123 GewO ein gewisser Gebietsschutz eingeräumt, sie sind aber auch zur Ausübung dieser Tätigkeiten innerhalb ihrer Kehrgebiete verpflichtet.
 
Das erstinstanzliche Tatsachenvorbringen der Klägerin zur Haftungsgrundlage ist hier zwar knapp, lässt aber ausreichend erkennen, dass sie ihren Schaden nicht aus einer Verletzung des dem Rauchfangkehrer gem § 6 Abs 4 Sbg FeuerpolizeiO erteilten Auftrags ableitet, die Kehrgegenstände nach Maßgabe des Kehrplans fortlaufend zu überprüfen und zu kehren („Kehrauftrag“). Vielmehr stützte sie ihren Anspruch auf eine Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem - neben diesem laufenden „Kehrauftrag“ - abgeschlossenen weitergehenden Werkvertrag. Dessen Gegenstand war nach dem Klagevorbringen nicht die entsprechend § 7 der Sbg FeuerpolizeiO periodisch vorzunehmende (hoheitliche) Überprüfung der Brandsicherheit (und auch nicht eine damit zusammenhängende Kehrung zum Zweck einer sofortigen Gefahrenabwehr iSd § 6 Abs 8 leg cit), sondern eine davon unabhängige Reinigung des Kamins durch Ausbrennen. Der behauptete Verstoß der Beklagten gegen die ihr als Vertragspartner der Klägerin dabei obliegenden Pflichten bezog sich also nicht auf eine hoheitliche Aufgabenerfüllung, sondern auf eine Verletzung von daneben bestehenden vertraglichen Pflichten. Einen aus einem weitergehenden privatrechtlichen Kehrvertrag, der neben der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten besteht und nicht nur diese umfasst, abgeleiteten Ersatzanspruch schließt § 9 Abs 5 AHG aber nicht aus.
 

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