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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Akteneinsicht im Kartellverfahren

Für die schlüssige Behauptung eines aus einem Kartellverstoß resultierenden Schadens ist nur ein Vorbringen zu den vom Geschädigten „historisch“ bezahlten Preisen erforderlich

13. 02. 2024
Gesetze:   § 37j ff KartG, §§ 38 ff KartG, § 22 AußStrG, § 219 ZPO, SchadenersatzRL
Schlagworte: Kartellrecht, Akteneinsicht, Kläger, Schadenersatzprozess, Geschädigter, veröffentlichte Bußgeldentscheidung, Schädigungshandlung, abgeschwächtes Schlüssigkeitserfordernis

 
GZ 16 Ok 8/23x, 12.01.2024
 
OGH: Die Akteneinsicht im Kartellverfahren richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 38 KartG und § 219 Abs 2 ZPO. Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus können am Verfahren nicht beteiligte Personen gem § 39 Abs 2 KartG nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht nehmen. Der EuGH beurteilte eine Regelung wie jene des § 39 Abs 2 KartG, die den Aktenzugang eines Dritten, der die Erhebung einer Schadenersatzklage gegen einen Kartellteilnehmer erwägt, generell von der Zustimmung der Parteien abhängig macht, als mit dem Unionsrecht - insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz - unvereinbar. Wesentlicher Gesichtspunkt sei dabei, ob dem Geschädigten im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, sich die für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Beweise zu beschaffen.
 
In Umsetzung der SchadenersatzRL sieht der durch das KaWeRÄG 2017 neu eingefügte § 37j KartG die Offenlegung von Beweismitteln, die sich in der Verfügungsmacht der Gegenpartei oder eines Dritten befinden, und der ebenfalls neu eingefügte § 37k KartG die Offenlegung und Verwendung von Beweismitteln, die sich in den Akten von Gerichten oder Behörden befinden, vor. Beide Bestimmungen ermöglichen eine Offenlegung von Beweismitteln aber erst in einem anhängigen schadenersatzrechtlichen Verfahren.
 
Dem Argument, die Einschreiterin bedürfe für eine effektive Geltendmachung von zivilrechtlichen Ersatzansprüchen aufgrund der Kartellverstöße der Antragsgegnerinnen konkreter Informationen dazu, welche von ihr durchgeführten Bauprojekte von diesen Verstößen betroffen waren, ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie die mit den Antragsgegnerinnen abgewickelten Bauvorhaben ihren eigenen Geschäftsunterlagen entnehmen kann.
 
Der durch einen Verstoß gegen Kartellbestimmungen Geschädigte hat - da es sich bei diesen um Schutzgesetze handelt - auch nur die Verletzung des Schutzgesetzes und den Eintritt des Schadens zu behaupten und zu beweisen. Die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften durch die Antragsgegnerinnen ergibt sich aus der veröffentlichten Bußgeldentscheidung. Für die schlüssige Behauptung eines aus einem Kartellverstoß resultierenden Schadens ist nach der Rsp nur ein Vorbringen zu den vom Geschädigten „historisch“ bezahlten Preisen erforderlich. Warum die Einschreiterin aufgrund ihrer eigenen Geschäftsunterlagen kein solches Vorbringen erstatten könnte, legt sie nicht überzeugend dar.
 

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