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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB (Ansprüche einer GmbH aus verbotener Einlagenrückgewähr)

§ 1494 ABGB ist auch in Fällen analog anzuwenden, in denen zwar der Anspruchsgegner nicht selbst Mitglied des (Vertretungs-)Kollegialorgans ist, die als verbotenen Einlagenrückgewähr zu qualifizierenden Zuwendungen aber wirtschaftlich betrachtet - weil seinem nahen Angehörigen zugewendet - als dem Vertreter zugekommen gelten

13. 02. 2024
Gesetze:   § 1494 ABGB, §§ 82 ff GmbHG
Schlagworte: Verjährung, Gesellschaftsrecht, Unterbrechung, Fortlaufshemmung, Ablaufshemmung, Minderjähriger, gesetzlicher Vertreter, Kollision, juristische Person, GmbH, Einlagenrückgewähr

 
GZ 6 Ob 170/23b, 20.12.2023
 
OGH: § 1494 ABGB regelt zum Schutz von minderjährigen Personen die Hemmung der Ersitzungs- und Verjährungszeit von deren Ansprüchen: Die Ersitzungs- oder Verjährungszeit beginnt so lange nicht zu laufen, als der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat (oder der gesetzliche Vertreter an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist). Eine einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft nach § 1494 ABGB zwar fort; sie kann aber nie früher als 2 Jahre nach Wegfall der Hindernisse enden.
 
Die Fristenhemmung nach § 1494 ABGB bewirkt damit zunächst für den Fall, dass es schon vor Beginn der Verjährungsfrist an einer ordentlichen gesetzlichen Vertretung mangelt, eine Fortlaufshemmung (Anlaufhemmung), sodass der Fristbeginn bis zum Wegfall des Hindernisses hinausgeschoben wird. Tritt das Hindernis erst nach Fristbeginn ein, läuft die Verjährungsfrist zwar fort, sie kann aber binnen einer Frist von 2 Jahren keinesfalls ablaufen (Ablaufshemmung).
 
Zur analogen Anwendung des § 1494 ABGB vertritt der OGH in stRsp, dass die in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung ua zugunsten Minderjähriger nicht nur dann Platz greift, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist. Diese Überlegung lässt sich wegen der gleichgelagerten Schutzbedürftigkeit von Gesellschaften hinsichtlich ihrer Vertretung auf den Fall übertragen, in dem wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich gem § 83 GmbHG durchsetzen würde.
 
§ 1494 ABGB ist damit auch in Fällen analog anzuwenden, in denen zwar der Anspruchsgegner nicht selbst Mitglied des (Vertretungs-)Kollegialorgans ist, die als verbotenen Einlagenrückgewähr zu qualifizierenden Zuwendungen aber wirtschaftlich betrachtet - weil seinem nahen Angehörigen zugewendet - als dem Vertreter zugekommen gelten.
 

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