Die grobe Pflichtwidrigkeit der „mangelnden Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat“ ergibt sich aus § 95 Abs 2 AktG, wonach dieser berechtigt ist, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen
GZ 6 Ob 47/23i, 20.12.2023
OGH: Die „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ ist nicht nur ein Abberufungsgrund, sondern kann auch - in sinngemäßer Anwendung des § 27 Z 2 AngG - die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen, bei der es regelmäßig ebenso wenig auf ein Verschulden des AN ankommt. Da der Anstellungsvertrag aber auch bei einer solchen Entlassung fristlos beendet wird, kann es auf die Verschuldensfrage nicht entscheidend ankommen. Zwar ist dieser Abberufungsgrund nicht in jedem Fall mit dem Entlassungsgrund deckungsgleich. Gegenständlich wurde aber in Vorstandsvertrag vereinbart, dass dieser aus wichtigem Grund jederzeit vorzeitig aufgelöst werden kann, die §§ 26 und 27 AngG sinngemäß anzuwenden sind und als wichtiger Grund insbesondere die in § 75 Abs 4 AktG angeführten Fälle gelten. Anders als das ABGB konkretisiert das AngG die wichtigen Gründe durch eine demonstrative Aufzählung (§§ 26 f AngG), woraus sich die grundsätzliche Zulässigkeit der Vereinbarung zusätzlicher Austritts- oder Entlassungsgründe ergibt. Dies setzt aber voraus, dass die zusätzlich festgelegten Gründe in ihrem objektiven Gewicht den Tatbeständen des § 27 AngG gleichwertig sind. Maßstab für die Beurteilung zusätzlich vereinbarter wichtiger Gründe ist die Unzumutbarkeit für die jeweilige Vertragspartei, das Arbeitsverhältnis auch nur für den Rest der vereinbarten Zeit oder die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Die in Rsp und Lit genannten Gründe für eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sind ganz überwiegend in der Person des Vorstandsmitglieds selbst gelegen (lang andauernder Krankenstand; Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit; Fehlen der erforderlichen Fachkenntnisse; Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinn; Unverträglichkeit, die die kollegiale Zusammenarbeit im Vorstand gefährdet; Unfähigkeit der Bewältigung von Sonderlagen, wie etwa einer gebotenen Sanierung; nicht bloß vorübergehender Wegfall oder der Nicht-Eintritt der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen). Zu grober Pflichtverletzung zählt aber auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat (Pflichtverletzung in Form eines Treuebruchs durch mangelnde Offenheit): Der OGH leitet die grobe Pflichtwidrigkeit einer mangelnden Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat daraus ab, dass dieser zufolge § 95 Abs 2 AktG berechtigt ist, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Gem dieser Berichtspflicht ist der Vorstand verpflichtet, immer dann von sich aus sachlich richtig, klar gegliedert, übersichtlich und vollständig Bericht zu erstatten, wenn die Zuständigkeit des Aufsichtsrats berührt wird. Gegenstand des angeforderten Berichts können dabei alle „Angelegenheiten der Gesellschaft“ sein. Die Entscheidung, welche Informationen für die Überwachung relevant sind, obliegt dem Ermessen des Aufsichtsrats.