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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Beendigung einer GesbR

Während des Liquidationsstadiums können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ebenso wie Sozialansprüche der Gesellschaft nur noch nach Maßgabe des Liquidationszwecks isoliert geltend gemacht werden; sonst fließen sie idR als unselbständige Rechnungsposten in eine kontokorrentähnliche Gesamtabrechnung ein

13. 02. 2024
Gesetze:   §§ 1208 ff ABGB, §§ 1216a ff ABGB, § 1188 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Beendigung, Auflösung, Liquidation, Gesellschaftsansprüche, actio pro socio, Aufteilung, Liquidationserlös, Liquidationszweck

 
GZ 6 Ob 96/23w, 20.12.2023
 
OGH: Die Beendigung einer GesbR erfolgt zweiaktig: Wenn Umstände vorliegen, die zur Auflösung der Gesellschaft führen, ist die Gesellschaft noch nicht beendet, sondern besteht zunächst fort und fällt in das Stadium der Abwicklung (Liquidation). Das Gesetz unterschiedet daher in Anlehnung an die §§ 145 bis 158 UGB die Auflösung der GesbR (§§ 1208 bis 1216 ABGB) vom Stadium der Liquidation (§§ 1216a bis 1216e ABGB). An die Verwertungsphase, in der das Gesellschaftsvermögen „versilbert“ wird (§ 1216b Abs 1 S 1, § 1216c ABGB), schließt die Aufteilungsphase an, die der Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter dient (§ 1216e ABGB).
 
Zur Liquidation gehört gem § 1216c Abs 1 ABGB auch die Einziehung der Forderungen der Gesellschaft. Davon umfasst sind grundsätzlich auch Forderungen gegen die Gesellschafter, insbesondere Sozialansprüche (Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis), wie beispielsweise auf Herausgabe von Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Der geänderte Gesellschaftszweck führt aber dazu, dass solche Sozialansprüche nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können: Während des Liquidationsstadiums können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ebenso wie Sozialansprüche der Gesellschaft nur noch nach Maßgabe des Liquidationszwecks isoliert geltend gemacht werden; sonst fließen sie idR als unselbständige Rechnungsposten in eine kontokorrentähnliche Gesamtabrechnung ein.
 
Dies bedeutet, dass sie nur geltend gemacht werden können, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist; im Übrigen sind sie als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, sodass sie nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können. Im Interesse einer raschen und ungehinderten Durchführung der Liquidation trägt im Allgemeinen der Gesellschafter, der die Forderung ablehnen will, die Beweislast dafür, dass die Einziehung für den Abwicklungszweck nicht erforderlich ist.
 
Die Geltendmachung von Sozialansprüchen kann auch mittels actio pro socio (§ 1188 ABGB) durch einzelne Gesellschafter erfolgen. Der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern zählt nicht mehr zur Liquidation, weil er entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist.
 

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