Bei der Beurteilung des für den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue maßgeblichen Kriteriums der Rechtzeitigkeit kommt es nicht darauf an, ob dem Täter der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits von seinem Verschulden erfahren hat, zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung bekannt war
GZ 13 Os 100/23i, 20.12.2023
OGH: Dem Täter kommt nach § 167 Abs 2 StGB tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, 1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder 2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.
In seiner Rechts- bzw Subsumtionsrüge reklamiert hier der Bf unter Missachtung des Urteilssachverhalts, wonach der Bf die betreffende Forderung erst „ca im August 2022 im Zuge des Hauptverfahrens bezahlt hat“ (aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB).
Bei der Beurteilung des für den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue maßgeblichen Kriteriums der Rechtzeitigkeit kommt es nicht darauf an, ob dem Täter der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits von seinem Verschulden erfahren hat, zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung bekannt war.