Die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken
GZ 6 Ob 206/23x, 20.12.2023
OGH: Nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter 3 kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Die konkrete Datenverarbeitung ist nur dann zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um diese Interessen zu erreichen. Die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO handelt es sich um eine Frage, die - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - idR keine erhebliche Rechtsfrage darstellt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines Standbilds des Klägers aus einer Gemeinderatssitzung mit einer Abbildung des Klägers (der dort nicht Gemeinderat ist) erforderlich iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO sei, um auf den Live-Stream einer anderen Sitzung hinzuweisen oder um über ein in der Sitzung erzieltes Ergebnis einer Abstimmung über die Wahl eines fixen oder eines variablen Zinssatzes für eine Finanzierung informieren zu können, ist nicht korrekturbedürftig.
Wenn die Beklagte meint, die symbolhafte Unterstützung von Ankündigungen sei gerade im „Internet“ üblich und zur Erzielung einer „maximalen Wirkung“ erforderlich, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht nur eine Verlinkung ohne Lichtbild, sondern auch ein Beispielbild ohne Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers als datenminimierendes Mittel einsetzen hätte können, ohne dass für die Öffentlichkeit relevante Informationen verloren gegangen wären.
Im Übrigen hält die Beklagte dem Kläger vor, er hätte sich in einen nicht von der Kamera erfassten Bereich setzen können. Warum (auch) vor diesem Hintergrund die Verwendung der von der Beklagten verwendeten Standbilder mit einer Abbildung des Klägers unbedingt notwendig war und kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung stand, um die (behaupteten) berechtigten Interessen (Information der Öffentlichkeit) zu erreichen, erschließt sich dem Senat nicht.