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Zivilrecht

OGH: Zur Widerruflichkeit von Besitznachfolgerechten

Es ist eine Frage der Auslegung des Vertrags im Einzelfall, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt und ob daher ein Widerruf durch die Vertragsparteien ohne Einbeziehung des begünstigten Dritten noch zulässig ist oder nicht

13. 02. 2024
Gesetze:   § 608 ABGB, § 881 ABGB, § 914 ABGB, § 94 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Besitznachfolgerecht, Nacherbschaft, Aufhebung, Widerruflichkeit, Zustimmung des begünstigten Dritten, Löschung, Vertrag zugunsten Dritter, Auslegung

 
GZ 5 Ob 134/23a, 23.11.2023
 
OGH: Zur Frage der Widerruflichkeit eines Besitznachfolgerechts, das einer Nacherbschaft ähnelt und im Grundbuch angemerkt ist, kam der OGH zu dem Ergebnis, dass es letztlich eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags ist, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt. Die Vertragsgestaltung im Einzelfall ist daher auch Richtschnur dafür, ob ein Widerruf durch die Vertragsparteien ohne Einbeziehung des begünstigten Dritten noch zulässig ist oder nicht. Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft iSd § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus im Zweifel zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Zweifel von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein.
 
Demnach ist es eine Frage der Auslegung des Vertrags im Einzelfall, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt und ob daher ein Widerruf durch die Vertragsparteien ohne Einbeziehung des begünstigten Dritten noch zulässig ist oder nicht.
 
Das Rekursgericht hat hier die konkrete Vertragsgestaltung geprüft und gelangte zu dem Ergebnis, dass aus dem das Besitznachfolgerecht bestimmenden Schenkungsvertrag samt Nachtrag keine freie Widerruflichkeit des eingeräumten Rechts abzuleiten sei. Im Vordergrund stand für das Rekursgericht dabei nicht die namentliche Nennung der begünstigten Personen im Vertrag und in der Anmerkung oder die fehlende Erwähnung, dass es sich um eine vorweggenommene Erbfolgeregelung und den Erhalt für Liegenschaft im Familienbesitz handle, sondern die weitere Vertragsgestaltung: Der Geschenkgeber habe nämlich nicht nur auf das Recht zum Widerruf der Schenkung verzichtet, sondern sich zum Teil ausdrücklich auch keine Rechte, wie ein Fruchtgenussrecht, Vorkaufsrecht oder ein Veräußerungs- und Belastungsverbot vorbehalten. Die Vertragsbestimmungen sprächen hier daher - anders als in Fällen, wo die Rechte der Geschenknehmerin am Schenkungsobjekt auf die einer „leeren Eigentümerin“ beschränkt gewesen seien - nicht eindeutig dagegen, dass nach dem Willen der Parteien mit der Schenkung bereits die Einräumung (unwiderruflicher) Rechte der Begünstigten verbunden sein sollte.
 

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