Ist im GB nur die Eigenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, der Eigentümer aber nicht eingetragen, so setzt die Verbücherung eines Eigentumsübergangs voraus, dass zuerst der frühere Eigentümer eingetragen wird
GZ 5 Ob 170/23w, 23.11.2023
OGH: Bis zur Umstellung des GB auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer KG gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Diese dienten lediglich Evidenzzwecken; einer solchen Aufnahme kam keine konstitutive Wirkung zu, sie sagte also über dingliche Rechte nichts aus. Im Zug der Grundbuchsumstellung wurde § 458 GeO dahin novelliert, dass die nicht verbücherten Grundstücke und daher auch das nicht verbücherte öffentliche Gut nunmehr für jede KG gesammelt im A1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 wiederzugeben sind. Auch diese Wiedergabe war bis zur GB-Nov 2008 keine Grundbuchseintragung, sondern stand einer Eintragung in den früheren Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entsprach jener der Grundstücksverzeichnisse. Die genannten EZ betreffen dabei (nur) das öffentliche Gut in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten und Steiermark, weil in den anderen Bundesländern die Verbücherung des öffentlichen Gutes von Amts wegen geschah.
Mit der GB-Nov 2008 wurde abseits des aufwändigen Einbücherungsverfahrens nach dem AllgGAG die Einbücherung des unter einer EZ gespeicherten nicht verbücherten öffentlich Gutes im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung vorgesehen (§ 2b Abs 1 GUG). Die Einbücherung geschah mit der elektronischen Umschreibung am 7. 5. 2012 unter der jeweiligen EZ, unter der das öffentliche Gut gespeichert war; die im A1- und A2-Blatt gespeicherten Eintragungen waren zu übernehmen. Durch diese Einbücherung nach § 2b GUG wurden zwar echte Grundbuchseinlagen geschaffen, die aber keine Eintragung des Eigentümers aufweisen.
Gem § 12 Abs 1 AllgGAG ist bei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, sofern nicht der Eigentümer seine Eintragung beantragt, im Eigentumsblatt lediglich die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen. Nach § 2c Abs 1 GUG sind Personen, denen am öffentlichen Gut Rechte zustehen, die in das GB eingetragen werden können, berechtigt, die Eintragung des Eigentümers zu beantragen. Ergibt sich weder aus dem GB noch aus dem Gesetz, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder der Gemeinde möglich. Ist im GB nur die Eigenschaft als öffentliches Gut ersichtlich gemacht, der Eigentümer aber nicht eingetragen, so setzt die Verbücherung eines Eigentumsübergangs voraus, dass zuerst der frühere Eigentümer eingetragen wird. § 22 GBG macht bloß die Eintragung mehrerer Eigentumsübergänge überflüssig, setzt aber voraus, dass bereits ein Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist.