Bei Errichtung der Gesellschaft durch Gesetz oder aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigung sowie Alleingesellschafterstellung der öffentlichen Hand liegt wertungsmäßig eine nach § 1472 ABGB privilegierte juristische Person vor
GZ 4 Ob 69/23k, 12.09.2023
OGH: Gem § 1472 ABGB reicht gegen den Fiskus, gegen die Verwalter der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubten Körper, die gemeine ordentliche Ersitzungszeit (von 30 Jahren) nicht zu, sondern wird auf 40 Jahre ausgedehnt. § 1472 ABGB sieht jedoch eine längere Ersitzungszeit nicht nur für (andere) „erlaubte Körper“ vor, sondern auch für den „Fiskus“. Daher ist hier zu prüfen, ob diese Ausnahmebestimmung auch auf von der öffentlichen Hand gegründete („ausgelagerte“) Kapitalgesellschaften anzuwenden ist:
Im vorliegenden Fall war eine der Voreigentümerinnen des dienenden Grundstücks eine GmbH, die vom BML im Einvernehmen mit dem BMF aufgrund gesetzlicher Ermächtigung gegründet wurde (landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaft GmbH) und deren Alleingesellschafterin die Republik Österreich ist. Die gesetzliche Ermächtigung enthielt zudem detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung und Funktion der zu gründenden Gesellschaft. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation, nämlich Errichtung der Gesellschaft durch Gesetz oder aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigung sowie Alleingesellschafterstellung der öffentlichen Hand, liegt wertungsmäßig eine nach § 1472 ABGB privilegierte juristische Person vor, sodass hier weitere Voraussetzungen (wie für Handelsgesellschaften) nicht zu prüfen sind. Vielmehr ist in Hinblick auf die vorliegende Sonderkonstellation für den Zeitraum, während dessen die belastete Liegenschaft im Eigentum der genannten Gesellschaft stand, von einer 40-jährigen Ersitzungszeit auszugehen.
Das Erstgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen und festzustellen haben, ob das genannte Grundstück innerhalb der Ersitzungszeit weitere Voreigentümer hatte und auf welche Zeitspanne sich das Eigentumsrecht der privilegierten juristischen Person erstreckte, zumal beim Zusammentreffen von nicht begünstigten mit begünstigten Rechtspersonen die Fristen verhältnismäßig zu berechnen wären. Dies wäre freilich dann unerheblich, wenn ohnehin festgestellt würde, dass der Weg seit 40 Jahren gutgläubig benützt wurde.