Wurde das dauerhafte (jahrzehntelange) Benutzen durch etliche Verkehrsteilnehmer generell (und nicht nur fallweise) hingenommen, ohne eine Sperrvorrichtung oä zu errichten, so ist die Redlichkeit des klagenden Ersitzungsbesitzers zu bejahen
GZ 4 Ob 69/23k, 12.09.2023
OGH: Grundsätzlich gilt, dass das Aufstellen einer Verbotstafel der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers entgegensteht, weil ihm die Unrechtmäßigkeit des Besitzes bzw der Benützung bekannt sein musste. Die Redlichkeit kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn über Jahrzehnte hinweg die Besitzausübung trotz Kenntnis der Nutzung trotz Verbotstafel seitens des Ersitzungsgegners geduldet wird.
Der OGH hielt bei der Klage einer Stadtgemeinde auf Feststellung einer Wegeservitut, weil Gemeindebürger einen Weg seit 50 Jahren zum Spazierengehen und Fahrradfahren benutzten, wobei am Anfang des Weges ein Fahrverbotsschild (roter Außenkreis mit weißem Innenkreis) und in dessen Mitte ein Schild „Privatweg“ stand, die Rechtsansicht der Vorinstanzen für vertretbar, dass trotz Aufstellen des Schildes durch jahrzehntelanges Hinnehmen der verbotswidrigen Verwendung des Weges die Redlichkeit und somit die Ersitzung durch die Gemeinde, zu bejahen sei; dies deshalb, weil der bloße Hinweis auf Privateigentum die Redlichkeit nicht zwingend ausschließt, weil die Eigentumsverhältnisse der gutgläubigen Annahme eines Wegerechts nicht entgegen stehen.
Zur Frage, ob an einem Weg eine Servitut durch jahrzehntelange Nutzung ersessen wurde, an dessen Beginn sich ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg - Durchfahrt verboten“ stand, hielt der OGH die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Klage auf Feststellung einer Dienstbarkeit abzuweisen war, weil es dem Kläger durch das Vorhandensein des Schildes an der notwendigen Redlichkeit fehlte, für nicht korrekturbedürftig. Dabei wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die Tafel „Privatweg - Durchfahrt verboten“ nicht bloß als Hinweis auf den Privatbesitz zu verstehen sei, sondern die Zulässigkeit des Befahrens generell ausschließen solle. Die Redlichkeit könne nicht schon wegen nur fallweise (seitens des Ersitzungsgegners) wahrgenommenen unerlaubten Befahrens des Weges angenommen werden.
Hier wurde nach den Feststellungen in den 1980er Jahren bloß ein Fahrverbotsschild (roter Außenkreis mit weißem Innenkreis) am Anfang des Weges durch einen Vorvoreigentümer aufgestellt. Seit Jahrzehnten wird das Bestehen dieses Schildes jedoch durch die Benützer des Weges ignoriert und die Nutzung wurde auch - trotz des Schildes - nicht weiter untersagt oder sonst unterbunden. Erst Ende 2017 wurde eine Absperrvorrichtung errichtet. Hier wurde also das dauerhafte (jahrzehntelange) Benutzen durch etliche Verkehrsteilnehmer generell (und nicht nur fallweise) hingenommen, ohne eine Sperrvorrichtung oä zu errichten. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Redlichkeit der Klägerin zu bejahen sei, ist daher beizutreten.