Die wiederholte kurzfristige Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts zu Fremdenverkehrszwecken ist eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung
GZ 5 Ob 66/23a, 18.01.2024
OGH: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG möglich. Der Wohnungseigentümer, der eine Widmungsänderung iSd § 16 Abs 2 WEG ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vornimmt, handelt in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung verhalten werden. Zu prüfen ist dabei die Genehmigungsbedürftigkeit und Eigenmacht der Änderung als Vorfrage für die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens; die Genehmigungsfähigkeit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Unterlassung der widmungswidrigen Nutzung von Wohnungseigentumsobjekten auf unerlaubte Eigenmacht der Beklagten idS; der geltend gemachte Rechtsgrund ist demnach die Eigentumsfreiheit (§ 523 ABGB). Die Beklagten seien als Wohnungseigentümer und unmittelbare Störer passiv legitimiert. Die von der Klägerin (in ihrer Klage) behauptete widmungswidrige Nutzung betraf zwar nur die kurzfristige touristische Vermietung der Wohnung Top 8. Deren Urteilsbegehren bezieht sich aber auf (alle) nicht näher spezifizierten Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft. Die Wiederholungsgefahr bestehe in Bezug auf sämtliche Wohnungseigentumsobjekte, die in der Verfügungsgewalt der Beklagten stünden.
Dass hier mit der festgestellten Art der Nutzung der Wohnung Top 8 eine von der Widmung als Wohnung abweichende Verwendung eines der in der Verfügungsgewalt der Beklagten stehenden Wohnungseigentumsobjekts erfolgte, ist im Revisionsverfahren zu Recht nicht strittig. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die wiederholte kurzfristige Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts zu Fremdenverkehrszwecken eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung ist. Daraus resultiert eine entsprechende Unterlassungspflicht der Beklagten.