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Zivilrecht

OGH: Behebung des Schadens durch Mitarbeiter des geschädigten Unternehmens – Ersatz des fremdüblichen Stundensatzes?

Der Schädiger hat nach der Rsp dem Geschädigten, der den Schaden in seinem eigenen Betrieb behoben hat, auch den geschäftsüblichen Reingewinn zu vergüten, der mit einer solchen Arbeit verbunden ist, weil ein Gewerbetreibender ohne Reingewinn nicht arbeiten kann und kein Grund besteht, den Schädiger besser zu stellen, weil der geschädigte Gewerbetreibende selbst den Schaden behoben hat und ihn nicht von einem anderen Unternehmer hat beheben lassen

13. 02. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Behebung des Schadens durch Mitarbeiter des geschädigten Unternehmens, Ersatz des fremdüblichen Stundensatzes

 
GZ 6 Ob 91/23k, 17.01.2024
 
Das Berufungsgericht war der Ansicht, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung habe die Beklagte Anspruch auf Ersatz des festgestellten angemessenen fremdüblichen Stundensatzes für die durchgeführten Tätigkeiten. Die diesbezügliche Gegenforderung der Beklagten bestehe daher zu Recht.
 
Die Revision argumentiert, diese Auslegung widerspreche den Grundsätzen des Schadenersatzrechts. Die „Mehraufwendungen“ seien von einer bei der Beklagten angestellten Person erbracht worden, welche ein monatliches Fixgehalt samt Überstundenpauschale beziehe; dadurch sei der Beklagten kein Schaden entstanden. Die in den fremdüblichen Stundensätzen enthaltenen Kalkulationsansätze wie zB Wagnis-, Gewinn- oder Zinsaufschläge stellten jedenfalls keine Kosten dar. Die Beklagte erziele durch die vom Berufungsgericht angenommene Ersatzpflicht hinsichtlich der Mehraufwendungen vielmehr einen Gewinn.
 
OGH: Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass jeder geschädigte Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebs freistellt, um den Schaden selbst zu beheben, den Mehraufwand ersetzt verlangen und sich der Schädiger daher nicht darauf berufen kann, dass der Geschädigte in der Lage war, die Reparatur mit dem Stand an Personal durchzuführen, den er auch ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte. Der Schädiger hat nach der Rsp dem Geschädigten, der den Schaden in seinem eigenen Betrieb behoben hat, auch den geschäftsüblichen Reingewinn zu vergüten, der mit einer solchen Arbeit verbunden ist, weil ein Gewerbetreibender ohne Reingewinn nicht arbeiten kann und kein Grund besteht, den Schädiger besser zu stellen, weil der geschädigte Gewerbetreibende selbst den Schaden behoben hat und ihn nicht von einem anderen Unternehmer hat beheben lassen. Dabei war auch der Gedanke ausschlaggebend, dass der Geschädigte, wenn er den Schaden nicht in seinem eigenen Betrieb behoben hätte, in der hiezu aufgewendeten Zeit andere gewinnbringende Arbeiten hätte leisten können.
 
Zwingende Gründe, weshalb das Berufungsgericht die gegenständliche Vertragsbestimmung, die ausdrücklich auch auf Mehrkosten von der Beklagten Beauftragter (Dritter) Bezug nimmt, betreffend Eigenleistungen der Beklagten anders auslegen hätte müssen, bringt die Revision daher nicht zur Darstellung.
 

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