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Zivilrecht

OGH: Zur „Produzentenhaftung“

Eine Unterscheidung zwischen Unternehmern und Verbrauchern kennt die Rsp zur Produzentenhaftung nicht

13. 02. 2024
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Produzentenhaftung, Vermögensschäden, Mangel, Hersteller, Lieferkette, eigene Gewährleistungsansprüche

 
GZ 5 Ob 135/23y, 28.09.2023
 
OGH: Das Berufungsgericht wies zutreffend auf die Grundsätze der sog Produzentenhaftung - die Haftung des Produzenten abseits des PHG nach dem ABGB für die von ihm hergestellten Produkte gegenüber dem Letztabnehmer - hin, die auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zu Gunsten Dritter zu lösen ist. Eine Unterscheidung zwischen Unternehmern und Verbrauchern kennt die Rsp zur Produzentenhaftung nicht. Mehrfach wurden auch Unternehmern Ansprüche aus Produzentenhaftung zuerkannt.
 
Da hier der Beklagten sowohl das Eigeninteresse der Dachdeckungs-GmbH als Werkunternehmerin an mangelfreien Dachpaneelen als auch der Kontakt der Klägerin als Endabnehmerin der Hauptleistung vorhersehbar war und die Beklagte auch objektiv damit zu rechnen hatte, dass die Dachpaneele bei der Endabnehmerin verbaut werden, an deren Baustelle sie auch geliefert wurden, entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der Dachdeckungs-GmbH und der Beklagten einbezogen gewesen, der höchstgerichtlichen Rsp, der die Revisionswerberin nur das Argument entgegensetzt, die Klägerin sei nicht schützenswert, weil sie die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren Vertragspartner versäumt habe.
 
Zwar wird das bloße Vermögen Dritter in den Schutzbereich von Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter idR nicht einbezogen. Nach der Rsp besteht eine Ausnahme aber dann, wenn die Hauptleistung einem Dritten zukommen soll. Dies ist hier der Fall, weil die Beklagte wusste, dass die von ihr direkt an die Baustelle der Endabnehmerin gelieferten Paneele dort zum Zweck einer Dacheindeckung benötigt wurden. Warum dies nur für einen Konsumenten als Endabnehmer gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die in der Revision ins Treffen geführte Ausuferung von Schadenersatzansprüchen ist nicht zu befürchten, weil hier nur der Endabnehmer der Paneele von der Schutzwirkung des Vertrags zwischen deren Herstellerin und der Werkunternehmerin erfasst ist, während die Werkunternehmerin selbst keinen (Vermögens-)Schaden durch die Mängel der Paneele erlitt.
 
Nach stRsp wird der geschädigte Dritte dann nicht in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrags einbezogen, wenn der Dritte selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch aus eigenem Vertrag gegen einen der beiden Kontrahenten hat. Solche deckungsgleichen Ansprüche verneinte das Berufungsgericht hier, weil nach dem festgestellten Sachverhalt innerhalb der dreijährigen Gewährleistungsfrist ab Montage der Dachpaneele durch die Werkunternehmerin kein Anlass für die Klägerin bestand, überhaupt von einem Mangel der Paneele auszugehen.
 
 

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